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Obwohl alle Zahnärzte bereits über das Berufsrecht zur Fortbildung verpflichtet sind, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 die Fortbildungspflicht der Vertragszahnärzte auch im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 95 d SGB V). Demnach ist jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet und muss alle fünf Jahre der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nachweisen, dass er dieser Pflicht in den zurückliegenden fünf Jahren nachgekommen ist.
Mindestpunktzahl und Nachweis durch Zertifikate
Jeder Vertragszahnarzt muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Punktewertigkeit der Fortbildung richtet sich nach der Bewertung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Zertifikate der Zahnärztekammern erbracht werden. Andere Zertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die BZÄK aufgestellt hat. Der Nachweis kann bei der KZV erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt mindestens 125 Punkte nachweisen kann.
Folgen bei Nichtvorlage der Nachweise
Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, kürzt die KZV den gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden, die Honorarkürzung bleibt aber bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen. Bei Überschreiten der Zweijahresfrist droht dem Zahnarzt die unverzügliche Entziehung der Zulassung.
Weitere Informationen zur Fortbildungspflicht
Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Abs. 6 SGB V (Stand 25.03.2009)
Leitsätze der BZÄK und KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung (Stand 2019)
Erläuterungen zu Punkt C) Interaktive Fortbildung der Punktebewertung (Stand 15.6.2013)
Flyer Qualitätsförderung
Qualitätsförderung im Überblick
Für den zahnärztlichen Bereich gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die der Förderung der Qualität in den Praxen dienen. Die KZBV versteht eine umfassende Qualitätsförderung als eine zentrale kontinuierliche Aufgabe. Das Ziel ist die fortlaufende Verbesserung der Versorgung und damit der Mundgesundheit der Bevölkerung durch wirksame präventive und therapeutische Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.