Festzuschüsse für den Zahnersatz
Seit der Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Patienten sind in der Wahl ihres Zahnersatzes frei - die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht.
 
Berechnung der Festzuschüsse
Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berücksichtigt. Zahnärzten und Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag - der Festzuschuss - ausgewiesen ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 50 % der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab, das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die Standardtherapie ist.
 
Erhöhung der Festzuschüsse
Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrnehmen und dabei ihr Bonusheft abstempeln lassen, erhalten von ihrer Kasse einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent gegenüber dem Grundzuschuss.
 
Für Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung: Sie erhalten den doppelten (Grund-)Festzuschuss, mindestens aber die Kosten für die Regelversorgung.
 
Beispiel Festzuschuss:
Befund: Der zweite kleine Backenzahn im Oberkiefer fehlt.
 
Festzuschuss ohne Bonusheft

369,32 €
+ 20 % Bonus 443,19 €
+ 30 % Bonus 480,12 €
Doppelter
Festzuschuss:

738,64 €
© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag    
 
Freie Zahnersatzwahl des Patienten
Ein Vorteil des Festzuschusssystems liegt darin, dass der Patient seinen Zuschuss für jede wissenschaftlich anerkannte Therapieform einsetzen kann. Auf das obige Beispiel bezogen heißt das:
 
© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag
Er kann die Regelversorgung wählen, die hier aus einer teilweise zahnfarben verblendeten Brücke besteht. Der Festzuschuss beträgt je nach Bonus 50 bis 65 % der Kosten.
 
© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag
Er kann auch eine ästhetisch anspruchsvollere Versorgung wählen, bei der die Brücke rundum verblendet wird oder ganz aus Keramik besteht. Der Festzuschuss bleibt unverändert, die Kosten für die Zusatzleistung trägt der Patient.
 
Schließlich ist auch eine Versorgung des fehlenden Zahnes mit einem Implantat möglich, auf dem eine Krone befestigt wird. Auch in diesem Fall zahlt die Krankenkasse denselben Festzuschuss. Die darüber hinausgehenden Kosten trägt der Patient.
 
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Von Ihrem Zahnarzt erhalten Sie einen Heil- und Kostenplan. Er muss der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Er informiert über alle anfallenden Kosten und die Höhe des Festzuschusses.Mehr dazu hier…
 
Zweite Meinung zum Zahnersatz: Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben neutrale Beratungsinstanzen zum Thema Zahnersatz eingerichtet. Wenn Sie Zahnersatz benötigen und bereits einen Heil- und Kostenplan Ihres behandelnden Zahnarztes haben, können Sie sich hier eine neutrale zweite Meinung dazu einholen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.zahnarzt-zweitmeinung.de
 
Stand: Oktober 2009