• Zahnärzte
  • Patienten
  • Presse
  • Politik
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum

Sie sind hier:

  • Die KZBV
  • Organisation
  • Ausschüsse/Gremien
 
  • A
  • A
  • A

Ausschüsse/Gremien

Artikel

Sitzung (© KZBV/Lopata)Die Vertreterversammlung hat fünf Ausschüsse gebildet, die Kontroll- und Unterstützungsfunktion gegenüber der Körperschaft haben.

Datenschutzkontrollausschuss

Die Aufgabe des Datenschutzkontrollausschuss (DSKA) ist die Begutachtung von Datentransport- und Datenspeicherkonzepten von Anwendungen hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Relevanz. Er spricht zum Beispiel zu den Verfahren der papierlosen Abrechnung und der damit verbundenen Datenübertragung zwischen KZVen, Zahnärzten und Kassen Empfehlungen aus. Die zugrundeliegenden Dokumente und Regelungen zu Zahnärzte Online Deutschland (ZOD) werden vom DSKA bewertet. Der DSKA begleitet aktuelle Entwicklungen wie die elektronische Gesundheitskarte hinsichtlich ihrer datenschutzrechlichen Implikationen. Hierzu nimmt der Vorsitzende des DSKA als Vertreter der Vertragszahnärzteschaft an den Sitzungen des Beirates der gematik teil. In die Erstellung des "Datenschutz- und Datensicherheitsleitfadens für die Zahnarztpraxis-EDV", herausgegeben von der KZBV und der Bundeszahnärztekammer, ist der DSKA mit einbezogen.

Der Haushaltsauschuss

berät über den Haushalt und legt die Haushaltsposten fest. Er berät auch den Vorstand bei der Aufstellung des Haushalts. Außerdem obliegt ihm die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben des Haushaltes.

Der Kassenprüfungsausschuss

prüft und überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Einmal im Jahr legt er der Vertreterversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes vor und erstellt den Bericht über die Jahresrechung und die Finanzdokumentation.

Der Satzungsausschuss

befasst sich im Auftrag der Vertreterversammlung im Einzelfall mit Fragen der Neufassung der Satzung und der Geschäftsordnung der KZBV.

Der Wahlausschuss

dient der Vorbereitung der Wahl des Vorstandsmitglieder der KZBV.

Neben diesen eigenen Ausschüssen ist die KZBV an diversen Ausschüssen der Bundeszahnärztekammer beteiligt, so zum Beispiel an der Arzneimittelkommission der Zahnärzte, dem Ausschuss GOZ-Analyse und dem Ausschuss Qualitätssicherung.

Beirat der KZBV

Der Beirat der KZBV ist das Bindeglied zwischen der Vertreterversammlung und dem Vorstand der KZBV. Er dient als Koordinierungsforum zwischen der KZBV und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Beteiligung der KZBV an gesetzlichen Gremien

Das Sozialgesetzbuch (SGB) sieht bestimmte Gremien vor, in denen Vertreter von Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen die Rahmenbedingungen zur ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten aushandeln. Die KZBV ist an folgenden Gremien beteiligt:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er hat die Aufgabe, in Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung festzulegen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu beschließen. Seit dem 1. Juli 2008 ist ein einziges sektorenübergreifendes Beschlussgremium für alle Entscheidungen zuständig. Es setzt sich aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, einem Vertreter der KZBV. Hinzu kommen fünf Patientenvertreter, denen ein Mitberatungs- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht zusteht.

Sämtliche Beschlüsse des G-BA werden in Unterausschüssen vorbereitet, die gleichfalls sektorenübergreifend eingerichtet sind. Für die vertragszahnärztlichen Belange ist der "Unterausschuss zahnärztliche Versorgung" zuständig. Die Beschlüsse des G-BA werden mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger gültig.

Richtlinien
Zur Website des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung

Dieses Gremium basiert auf § 89 SGB V. Aufgabe des Bundesschiedsamtes ist es, in Streitfällen zu entscheiden: Kommt ein Vertrag über die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest.

Die Mitglieder des Bundesschiedsamtes setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen und der KZBV sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Das Bundesschiedsamt gibt sich eine Geschäftsordnung. Nach der kann jede der beteiligten Parteien Sachverständige hinzuziehen. Auf Landesebene bilden die regionalen Krankenkassen und die Länder-KZVen Landesschiedsämter.

Bewertungsausschuss

Grundlage des Bewertungsausschusses ist § 87 SGB V. Danach hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen festzulegen.

Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Bewertungsmaßstab ist in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen (Punktzahlen) noch dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Gebot der wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen (§ 87 Abs. 2 SGB V).

Der Bewertungsausschuss besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Zahnärzte und ein Vertreter der Krankenkassen.

Kommt es im Bewertungsausschuss zu keiner Einigung, kann der Erweiterte Bewertungsausschuss eingesetzt werden. Er wird gebildet aus den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, die von KZBV bzw. den Spitzenverbänden berufen werden.

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses haben Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB V.

Weitere Seiten in diesem Bereich

Organisation

  • Die Vertreterversammlung
  • Vorstand der KZBV
  • Ausschüsse/Gremien
  • Geschäftsstelle der KZBV
  • Seite drucken
  • nach oben
 

Allgemeine Informationen

Die KZBV

  • Aufgaben
  • Organisation
  • Mitglieder
  • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Seitenübersicht

Unsere Partner

  • zahnärztliche Mitteilungen Zahnärztliche Mitteilungen
  • Institut der Deutschen Zahnärzte Institut der Deutschen Zahnärzte

Neuester Tweet von @KZBV

  • RSS Feed

Newsletter abonnieren