Unternehmerfreiheit
Artikel
Beschluss:
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung fordert den Gesetzgeber auf, zu der vorgesehenen Neuformulierung des § 128 Abs. 2 Satz 3 (neu) SGB V, klarzustellen, dass es Zahnärzten auch zukünftig nicht verwehrt ist, sich an zahntechnischen Laborunternehmen zu beteiligen.
Begründung:
Das GKV-VSG enthält eine Normierung, die geeignet ist, die unternehmerische Freiheit der Zahnärzteschaft auf nicht hinnehmbare Weise einzuschränken. Mit § 128 Abs. 2 Satz 3 soll u.a. folgende Regelung eingeführt werden:
„Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satz 1 sind auch […] Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich mit beeinflussen können.“
Diese Regelung kann so interpretiert werden, dass es einem Zahnarzt zukünftig generell nicht mehr möglich sein soll, sich an zahntechnischen Laborunternehmen zu beteiligen. Es ist mit der unternehmerischen Freiheit eines Zahnarztes nicht vereinbar, wenn ihm zukünftig eine Beteiligung an einem zahntechnischen Laborunternehmen verwehrt werden würde. Einem Zahnarzt muss es – wie jedem anderen Bürger – möglich sein, sich an Unternehmen gleich welcher Branche zu beteiligen.


