Patientenrechtegesetz: Für den Freien Beruf des Zahnarztes steht der Patient im Vordergrund
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Beschluss:
Die freiberufliche zahnärztliche Berufsausübung beruht auf zwei wesentlichen Fundamenten: der Patientenorientierung zahnärztlichen Handelns sowie der sozialen und ethischen Verantwortung als Freier Beruf. Das Wohl der Patienten steht dabei im Mittelpunkt zahnärztlichen Handelns.
- Die Vertreterversammlung der KZBV unterstützt das Ansinnen zur Schaffung eines modernen partizipativen Patientenrechts. Grundlage hierfür sollte die bestehende Rechtslage zum Behandlungsvertrag und Zielsetzung die Stärkung der Mündigkeit der Patienten sein.
- Zugleich fordert die Vertreterversammlung der KZBV den Gesetzgeber auf, im Zuge der Schaffung eines Patientenrechtegesetzes die bewährten, von der Rechtsprechung entworfenen Haftungs- und Beweislastregelungen aufzugreifen und keine Verschlechterung der Rechtslage für den Zahnarzt vorzusehen. Eine Umkehr der Beweislast, die Einführung einer Verschuldensvermutung oder eine verschuldensunabhängige Haftung bzw. Entschädigung für den Patienten sind kontraproduktiv und nicht finanzierbar. Eine nicht mehr ausgewogene Risikoverteilung im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Patient und Zahnarzt führt zu Defensivmedizin und einer unnützen Maximierung diagnostischer und therapeutischer Leistungen und damit zu einer Verschlechterung der Patientenversorgung. Zugleich mahnt die Vertreterversammlung an, im Zuge der Schaffung eines Patientenrechtegesetzes keine neue unnötige Bürokratie für die behandelnden Zahnärzte zu schaffen. Dies würde zu kürzeren Behandlungszeiten führen und kann daher nicht im Interesse der Patienten liegen.
- Ferner spricht sich die Vertreterversammlung der KZBV für die Stärkung und den Ausbau bestehender Maßnahmen der Selbstverwaltung zur Beratung und Unterstützung der Patienten aus und weist darauf hin, dass Verstöße gegen eine Reihe der im Grundlagenpapier „Patientenrechte in Deutschland" angesprochenen Forderungen bereits heute mit berufsrechtlichen Mitteln wirkungsvoll sanktioniert werden können und es weitergehender Regelungen nicht bedarf.


