Ost-West-Angleichung der vertragszahnärztlichen Vergütungen in den neuen Ländern und Berlin
Artikel
Beschluss:
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die Angleichung der vertragszahnärztlichen Vergütung in den neuen Bundesländern und in Berlin an das Niveau der alten Bundesländer vorzunehmen und damit die politisch anerkannte Forderung der KZBV umzusetzen. Dazu sind die im Jahre 2009 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergütungen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung im Jahre 2010 in den neuen Ländern zusätzlich um insgesamt 10,6 % und im Land Berlin zusätzlich um 8,8 % zu erhöhen.
Begründung:
Auch mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des SGB V im Beitrittsgebiet besteht zwischen den Punktwerten und der Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen in Ost und West noch immer eine Differenz von 10,6 %, während zwischenzeitlich jedoch eine weitgehende Angleichung sowohl der Allgemeinkosten, als auch der Kostenstruktur in den vertragszahnärztlichen Praxen eingetreten ist.
Insgesamt führt dies zu einer relativ geringen Attraktivität der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in den neuen Bundesländern gegenüber den alten Bundesländern. Diese Situation trifft nicht nur für Vertragszahnärzte, sondern auch für das Praxispersonal zu. Mit einer Abwanderung qualifizierten Fachpersonals aus den neuen in die alten Bundesländer ist weiterhin zu rechnen. Besonderer Handlungsbedarf besteht auch im Bundesland Berlin, in dem zwar zwischenzeitlich eine Angleichung der Gehälter und Löhne im öffentlichen Dienst erfolgt ist, wohingegen die Punktwerte und Gesamtvergütungen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern weiterhin um 8,8 % zurückbleiben. Es wird daher gefordert, dass die im Jahre 2009 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergütungen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung im Jahr 2010 in den neuen Ländern zusätzlich um insgesamt 10,6 % und im Land Berlin zusätzlich um 8,8 % erhöht werden. Die in diesem Sinne zusätzlich erhöhten Punktwerte und Gesamtvergütungen sind in den Folgevereinbarungen zu Grunde zu legen.


