Therapiefreiheit
Artikel
Beschluss:
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung fordert den Gesetzgeber auf, die im GKV-VSG vorgesehene Neuformulierung des §128, 5a (neu) SGB V, zu streichen. Diese Regelung kollidiert mit der ärztlichen Pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle Therapiealternativen.
Begründung:
§128, 5a (neu) SGB V enthält eine Normierung, die mit den geltenden Regelungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie mehrkostenfähigen und außervertraglichen Leistung nicht in Einklang zu bringen ist.
So wäre es nach § 128, 5a (neu) ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten, wenn Zahnärzte Patienten „zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der GKV beeinflussen“.
Der undefinierte Begriff „beeinflussen" schafft Interpretationsspielräume, die die Zahnärzteschaft einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit aussetzen.


