Aufnahme eines eigenen Leistungsbereiches für die besondere vertragszahnärztliche Versorgung behinderter und pflegebedürftiger Versicherter
Artikel
Beschluss:
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten vertragszahnärztlichen Versorgung behinderter und pflegebedürftiger Versicherter endlich anzuerkennen, den ordnungspolitischen Rahmen für eine Anspruchsberechtigung für diese Patientengruppen im SGB V zu schaffen und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zusätzlich bereit zu stellen.
Begründung:
Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen besteht eine Versorgungslücke, die dazu führt, dass die Zahngesundheit dieser Versicherten gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen deutlich schlechter ist. Mit dem von der Vertreterversammlung der KZBV beschlossenen Reformkonzept "Mundgesundheit trotz Handicap und hohem Alter - Konzept zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen" wird beispielhaft aufgezeigt, wie die Versorgungsprobleme gelöst werden können.
Im GKV-FinG sind bisher die Vorschläge der KZBV und der BZÄK zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nicht aufgegriffen worden, obwohl auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem aktuellen Gutachten auf diese Versorgungsdefizite hingewiesen hat. Zudem hat Deutschland im März 2009 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert, die den Vertragsstaaten abverlangt, die präventiven und therapeutischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden.
Der Gesetzgeber wird daher erneut aufgefordert, einen eigenen Leistungsbereich für die besondere vertragszahnärztliche Versorgung behinderter und pflegebedürftiger Versicherter aufzunehmen und den ordnungspolitischen Rahmen für eine Anspruchsberechtigung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen im SGB V zu schaffen.


