Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
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(© Fotolia.com/photocrew)Nach § 135 a SGB V ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Richtlinie beschlossen. Sie ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Qualitätsmanagement-Richtlinie
Tragende Gründe zum Beschluss der Richtlinie
Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beschreibt die Richtlinie die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Sie gibt die Grundelemente vor, die Vertragszahnärzte bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems berücksichtigen müssen. Dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt soll so die Möglichkeit erhalten, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können.
Seit 2011 ist sicherzustellen, dass das in der Praxis eingesetzte QM-System alle aufgeführten Grundelemente enthält. Außerdem werden jährlich mindestens zwei Prozent zufällig ausgewählte Vertragszahnärzte zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufgefordert. Die KZBV und die KZVen haben auf Basis der Ergebnisse den bisherigen Berichtsbogen modifiziert und ein erläuterndes Glossar erstellt.
Glossar zum Berichtsbogen 2013

