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STRUKTUR / VERTRETERVERSAMMLUNG |
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| Die Vertreterversammlung |
| Die Vertreterversammlung ist das
Selbstverwaltungsorgan der KZBV und damit das höchste Organ aller
Vertragszahnärzte in Deutschland. Seit dem 01.01.2005 besteht die
Vertreterversammlung aus 60 Mitgliedern. Der Vorsitzende jeder
Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und einer seiner Stellvertreter
sind gesetzlich vorgeschriebene Mitglieder. Sie nehmen 34 Sitze ein. Die
übrigen 26 Delegierten werden von den Vertreterversammlungen der KZVen aus
ihren Reihen unter Berücksichtigung des Verhältniswahlrechtes
gewählt. |
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| Das Sozialgesetzbuch V weist der
Vertreterversammlung bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu. Sie hat
insbesondere |
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| 1. |
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu
beschließen, |
| 2. |
den Vorstand zu überwachen, |
| 3. |
alle Entscheidungen zu treffen, die für die
Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, |
| 4. |
den Haushaltsplan festzustellen, |
| 5. |
über die Entlastung des Vorstandes wegen der
Jahresrechnung zu beschließen, |
| 6. |
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand
und dessen Mitgliedern zu vertreten, |
| 7. |
über den Erwerb, die Veräußerung
oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von
Gebäuden zu beschließen. |
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