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11. Vertreterversammlung: Bericht von Martin Hendges

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Unterkieferprotrusionsschiene ab Januar in der Versorgung! +++ EBZ und elektronisches Bonusheft: Neue Zeitschiene für Einführung digitaler Innovationen +++ Forderung: Neuausrichtung der Qualitätssicherung! +++ Gute Resonanz der Praxen bei Qualitätsprüfungen

11. Vertreterversammlung der KZBV am 24. und 25. November 2021 in Düsseldorf: Der stellv. Vorsitzende des Vorstands, Martin Hendges, konnte gleich zu Beginn seines Berichts an die Delegierten einen aktuellen und versorgungspolitisch besonders wichtigen Verhandlungserfolg für die Vertragszahnärzteschaft vermelden: Die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe („Schlafbezogene Atmungsstörung“) wird für Erwachsene ab 1. Januar 2022 Bestandteil der GKV-Versorgung.

„Damit steht künftig für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die an dieser Krankheit leiden, eine weitere wichtige Option als Zweitlinientherapie zur Verfügung, wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gestalten die Versorgung abgestimmt und arbeitsteilig. Das bringt eine besonders hohe Qualität der Behandlung mit sich“, sagte Hendges.

„KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich kürzlich einvernehmlich auf die Bewertung entsprechender neuer vertragszahnärztlicher Leistungen geeinigt. Wir haben es geschafft, entsprechende eigene Gebührenpositionen im BEMA zu verankern und eine angemessene Vergütung mit dem GKV-SV vereinbart. Darüber hinaus wurden Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt, die in Praxen künftig herangezogen werden können.“ Für die komplexe Umsetzung in der Versorgung hätten in getrennten Verfahren zunächst ärztliche, zahnärztliche und zahntechnischen Leistungen bewertet werden müssen.

„Damit agieren wir auch hier auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und haben mit den Kassen gemeinsam die Grundlage dafür gelegt, dass die Schienentherapie in Kürze als erste sektorenübergreifende vertragsärztlich-vertragszahnärztliche Behandlungsform in die Versorgung kommt. Dabei können individuelle Therapiebedarfe festgestellt und berücksichtigt werden, was eine patientengerechte Versorgung gewährleistet. Hervorheben möchte ich die klare Evidenzlage und die darauf basierende Regelung, dass nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen die Anforderungskriterien für eine abgesicherte Therapie erfüllen.“

Nach fachlichen Beratungen unter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im November 2020 mit Wirkung vom 24. Februar 2021 die Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe als Zweitlinientherapie in die ambulante vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. In anknüpfenden fokussierten Beratungen wurden im Mai 2021 die notwendigen vertragszahnärztlichen leistungsrechtlichen Regelungen in der Behandlungsrichtlinie Zahnärzte beschlossen, die im Juli in Kraft getreten sind.

Als stimmberechtigte Trägerorganisation hatte sich die KZBV im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärzte eng in die Versorgungsstrecke hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrades eingebunden werden. „Nach Ausschluss der Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese erfolgt in Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die eine entsprechende Qualifikation haben müssen und die für die eigentliche Indikationsstellung verantwortlich sind“, erläuterte Hendges. Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungsstörungen beim Schlafen. Dabei kommt es wiederholt zur Verringerung oder Aussetzern der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums.

„Um einen möglichst reibungslosen Start in die Versorgung zu gewährleisten, haben wir auch die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme frühzeitig informiert, so dass ab 1. Januar 2022 die Abrechnung der neuen Leistungen in den Systemen möglich gemacht werden kann“, informierte Hendges.

EBZ und elektronisches Bonusheft: Neue Zeitschiene für Einführung digitaler Innovationen
Zentrale Anwendungen zum weiteren Ausbau der digitalen Infrastruktur speziell für die zahnärztliche Versorgung sind das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) und das elektronische Zahnbonusheft.

Für die weitere Umsetzung des Leuchtturmprojekts EBZ kündigte Hendges einen aktualisierten Zeitplan an: Demnach wird die Testphase bis 31. Dezember 2021 verlängert, um den Herstellern von Praxisverwaltungssystemen (PVS), die derzeit auch noch in zahlreichen anderen Projekten gebunden sind, mehr Zeit einzuräumen. „Bis zum Jahresende befinden wir uns noch in der Testphase, die Pilotphase beginnt dann am 1. Januar und dauert bis zum 30. Juni 2022. Der Beginn der eigentlichen Einführungsphase und damit der Starttermin des EBZ-Echtbetriebs in Zahnarztpraxen soll dann der 1. Juli 2022 sein. Damit haben wir den Weg beschritten, eine ausgesprochen sinnvolle Anwendung in die Versorgung zu bringen“, sagte Hendges. „Praxen sollten entsprechende Softwaremodule bei PVS-Herstellern also rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bestellen“. Die einjährige Einführungsphase dauert bis zum 30. Juni 2023.

„Anwendungen wie etwa der elektronische Heil- und Kostenplan werden dann künftig ohne Medienbruch rein digital abgebildet.“ Relevant sind die neuen Prozesse insbesondere bei Leistungsanträgen für die Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Behandlungen, die systematische Behandlung von Parodontopathien sowie bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen. „Das Verfahren ist so aufgesetzt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte künftig einen elektronischen Antragsdatensatz direkt und sicher über das Mail-Verfahren Kommunikation im Medizinwesen (KIM) an die Kasse übermitteln. Diese spielt einen ebenfalls elektronischen Antwortdatensatz via KIM zurück an die Praxis. Das PVS verarbeitet die Daten automatisch, Änderungen werden direkt übernommen und die digitale Prozesskette ist somit komplett geschlossen“, erläuterte Hendges.

„Das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren wird die Anwendung, bei der Zahnärztinnen und Zahnärzte erkennen: Die Digitalisierung ist sinnvoll!“, so Hendges. Für das Projekt habe die KZBV bereits eine vertragliche Vereinbarung mit den Kostenträgern getroffen. Vorgesehen ist, dass Patienten in Zukunft nicht mehr der herkömmliche und besonders für Laien sehr komplexe Heil- und Kostenplan (HKP) ausgehändigt wird, sondern vielmehr eine Patienteninformation mit allen relevanten Inhalten in allgemeinverständlicher Form. Diese beinhaltet auch die erforderlichen Erklärungen des Versicherten bezüglich Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung. „Das Verfahren vom Antrag über die Genehmigung bis zum Beginn der Behandlung wird erheblich beschleunigt und maximal vereinfacht – mit allen Vorteilen, sowohl für die Kolleginnen und Kollegen, deren Teams als auch für Patienten“, betonte Hendges. Als Beispiele für Benefits, die Praxen zugutekommen, nannte er Zeitersparnis, die in Kombination mit dem elektronischen Zahnbonusheft automatische Einberechnung des Bonus, die automatisierte Abwicklung sowie optimierte Sicherheit für Terminplanungen.

„Auch die Digitalisierung des bislang papiergebundenen Bonusheftes bringt erhebliche Erleichterungen für den Berufsstand sowie für Patienten mit sich. So entfällt künftig etwa das Nachtragen von Vorsorgeuntersuchungen, wenn Patienten beim Termin in der Praxis das Heft nicht dabeihatten. Patienten können bei ihrer gesetzlichen Kasse auch einfacher nachweisen, dass sie Kontrolltermine regelmäßig wahrgenommen haben, um bei einer Versorgung mit Zahnersatz ihren Bonusanspruch zu wahren.“

Künftig können entsprechende Apps mithilfe des medizinischen Informationsobjektes (MIO) „Zahnbonusheft“, das die KZBV vergangenes Jahr gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) definiert hatte, Versicherte auch an Vorsorgetermine erinnern. Praxen können ihre Patienten zudem einfacher über den Status der Vorsorge informieren. Martin Hendges: „Klare Vorteile sind eine messbare Bürokratiereduktion für Praxen und mehr Transparenz für Versicherte. Davon profitiert das Zahnarzt-Patientenverhältnis, ebenso wie die bereits sehr gute zahnärztliche Versorgungsqualität in Deutschland. Im Rahmen der Aktualisierung der elektronischen Patientenakte geht es darum, Daten zu erfassen, zu speichern und zu löschen. Sichergestellt werden muss dabei, dass kein „Datenfriedhof“ entsteht, in den alles was in der Praxis passiert eingetragen wird, sondern man sich auf die wesentlichen, selektierten Daten konzentriert.“ Hendges kündigte an, dass weitere MIOs künftig in die ePA integriert werden sollen, darunter zum Beispiel der Implantatpass.

Weitere Informationen zum Thema Digitalisierung können hier abgerufen werden.

Neuausrichtung der Qualitätssicherung gefordert
Hendges betonte einmal mehr das ausdrückliche Bekenntnis von KZBV und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zu Qualitätsförderung (QF) und Qualitätssicherung (QS) als Elemente des professionellen Selbstverständnisses freier Berufe: „Entsprechende Abläufe und Standards sind für die Zahnärzteschaft seit jeher selbstverständlich, sie sind gelebte Praxis. Das belegen auch eindrucksvoll vielfältige Initiativen in diesem Bereich aus dem Berufsstand für den Berufsstand. Das Ergebnis solcher Maßnahmen muss jedoch vor allem der Verbesserung der Versorgung unserer Patientinnen und Patienten dienen und darf nicht zweckentfremdet werden, etwa für eine Mengensteuerung durch Kostenträger.“

Die durch den Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte grundsätzlich gute Idee der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung dürfe nicht alleinentscheidend sein, wenn es um die Messung und praxisnahe Abbildung von Versorgungsqualität geht. „Sektorenübergreifende QF hat sich leider zu einem völlig unüberschaubaren, komplexen, bürokratischen und damit aufwändigen System für alle Beteiligten entwickelt.“ Ein erkennbarer Nutzen – nicht zuletzt für Heilberufe – sei bisher nicht gegeben.

Hendges forderte vor diesem Hintergrund eine grundsätzliche Neuausrichtung der sektorenübergreifenden QS: „Die Qualitätsverbesserung zum Nutzen der Patienten muss dabei zwingend im Fokus stehen. Die Förderung von Motivation und Akzeptanz der behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte sind ebenfalls wichtige Elemente einer solchen Neujustierung. Kontrollen und demotivierende Sanktionen als nachgelagerte bürokratische Steuerungselemente müssen hingegen konsequent abgebaut werden!“

Es gelte, eine Systemverbesserung durch Beschleunigung und Entbürokratisierung der Prozesse und die Nutzung bestehender Infrastruktur und Datenflüsse zu erreichen. „Nachweislich qualitäts- und versorgungsverbessernde Gesichtspunkte müssen im Vordergrund stehen und sektorenspezifisches Potential genutzt und gefördert werden. Eine maximale Verbesserung der Patientenversorgung zu erreichen, ist eines der erklärten Ziele der Zahnärzteschaft.“ Der Berufsstand setze sich zudem dafür ein, Versorgungsqualität mit möglichst aufwandsarmen Methoden transparent zu machen sowie an den richtigen Stellen mit den richtigen Mitteln zu fördern und zu verbessern. Laufende Verfahren müssten dahingehend im Sinne des Qualitätskreislaufs regelmäßig evaluiert und bei Bedarf neu justiert werden.

Gute Resonanz der Praxen bei Qualitätsprüfungen
Neben den seit Jahren geltenden Qualitätssicherungsmaßnahmen – darunter das Gutachterverfahren für Planungen und Mängel in verschiedenen zahnärztlichen Leistungsbereichen, die hohe Fortbildungsbereitschaft des Berufsstandes, die Röntgenverordnung und das Qualitätsmanagement – wurden seit 2019 ergänzend Qualitätsprüfungen in Zahnarztpraxen etabliert. Im Rahmen des damit einhergehenden Stichprobenverfahrens waren im Jahr 2020 rund 400 Praxen an dieser Qualitätsprüfung beteiligt.

„Die KZBV hat die korrekte Umsetzung der Prüfungen im vergangenen Jahr intensiv begleitet. Betrachtet man die Ergebnisse, muss zunächst das Engagement der KZVen lobend hervorgehoben werden, die sich – auch unter Corona-Bedingungen – erneut eingesetzt haben, um die zahnärztlichen Qualitätsprüfungen frist- und richtliniengemäß umzusetzen. Aber auch und vor allem die Praxen haben einmal mehr diszipliniert und gut bei dem Verfahren mitgewirkt – ein Beleg für die hohe Akzeptanz für das Qualitätsprüfungsverfahren, der zeigt, dass die Zahnärzteschaft die Prüfungen positiv und selbstbewusst annimmt. Wir haben den richtigen Weg gewählt, in dem wir immer gesagt haben: Sanktionen machen keinen Sinn! Die Qualitätsförderung muss das höchste Ziel sein und nicht Sanktionen und Angst. Damit wird in der Versorgung nichts, aber auch gar nichts verbessert“, sagte Hendges.

Im Jahr 2020 – dem zweiten Prüfungsjahr – hätten sich die Ergebnisse im Vergleich zur ersten Verfahrensrunde erkennbar gebessert, berichtete Hendges: „Wir haben gegenüber 2019 eine deutliche Verbesserung in den Kategorien der Einzelbewertungen, was in der Folge auch zu einer Verbesserung der Gesamtbewertung führt“. Dies sei mit Blick auf die zahnärztliche Versorgung eine erste positive Entwicklung. „Der Trend lässt vermuten, dass das Thema der Prüfung – die indikationsgerechte Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürftigen Zahnes – bei der Zahnärzteschaft wahrgenommen wird und die Kolleginnen und Kollegen ein großes Interesse daran haben, die Qualität ihrer Leistungen und die ihrer Teams stets im Sinne einer Verbesserung der Versorgung der Patienten fortzuentwickeln.“

Weitere Informationen zum Thema Qualitätsförderung können hier abgerufen werden.

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