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Artikel

Kieferorthopädische Behandlungen werden in den meisten Fällen erst nach dem 9. Lebensjahr begonnen, aber bereits im Kindergartenalter kann eine erste Untersuchung durch den Zahnarzt beziehungsweise Kieferorthopäden durchgeführt werden. Bei den Untersuchungen wird kontrolliert, ob die Gebissentwicklung regelrecht verläuft oder ob Einflüsse vorliegen, die diese Entwicklung beeinträchtigen können.

Weitere Kontrolluntersuchungen sind dann in regelmäßigen Intervallen, je nach Gebisssituation in Abständen von ein bis zwei Jahren, sinnvoll, bis entschieden werden kann, ob eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist.

Das Alter des Patienten ist von nachgeordneter Bedeutung, sondern entscheidend sind die Zahnentwicklung und des allgemeinen Körperwachstums sowie der Charakter der Anomalie.

Was übernimmt die Kasse?

Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Funktionsanalyse und Glattflächenversiegelung.

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht.

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