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Antrag: Frist für die Durchführung des VSDM um weitere 12 Monate verlängern

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Verordnungsgeber und den Bundesrat auf, die Frist für die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) (gem. § 291 Abs. 2b SGB V zum 01.07.2018, durch Beschluss des Bundesrates am 03.11.2017 verlängert bis zum 31.12.2018) durch Rechtsverordnung um weitere 12 Monate zu verlängern.

Begründung

Nach § 291 Abs. 2b SGB V droht den an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Zahnärzten, die ein VSDM ab dem 01.07.2018 nicht durchführen, ein pauschaler Vergütungsabschlag von 1 Prozent. Die Frist ist durch Beschluss des Bundesrates am 03.11.2017 auf den 31.12.2018 verlängert worden.

Nachdem die Frist für die Umsetzung der vorab erforderlichen Maßnahmen, die die gematik verantwortet, von Seiten des Gesetzgebers um ein Jahr auf den 30.06.2017 verschoben wurde, ist dies auch zwingend für die gesetzlich festgelegte Frist zur Umsetzung des VSDM notwendig.

Nach Schätzungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Erfahrungen aus der Testregion Nordwest wird eine bundesweit flächendeckende technische Ausstattung von zahnärztlichen Praxen und Einrichtungen einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren erfordern. Dieser Zeitraum war auch vom Gesetzgeber ursprünglich eingeräumt worden. Da die Industrie (nach heutigen Verlautbarungen) erst zum Jahresende 2017 die benötigten Komponenten und Dienste in erforderlichen Mengen zur Verfügung stellen kann, wird sich der Zeitpunkt, bis zu welchem eine vollständige Ausrüstung von zahnärztlichen Praxen und Einrichtungen möglich ist, weiter verzögern.

Da der Rollout also erst zum Jahresbeginn 2018 starten kann, bliebe für die bundesweit flächendeckende Ausstattung aller Zahnarztpraxen auch unter Berücksichtigung der nun bis zum 31.12.2018 verlängerten Frist nur ein Jahr. Der ursprünglich vom Gesetzgeber zugebilligte und nach Expertenmeinung mindestens benötigte Zeitraum ist durch eine weitere Verlängerung der Frist um zwölf Monate bis zum 31.12.2019 wieder herzustellen.

Einen pauschalen Vergütungsabschlag ohne objektive Möglichkeit einer bundesweiten Umsetzung zur gesetzlich festgelegten Frist lehnt die Zahnärzteschaft ab.

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