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Aussetzung der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, von der Verordnungsermächtigung nach § 341 Abs. 6 Satz 3 SGB V Gebrauch zu machen und die Frist nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V solange zu verlängern, bis alle notwendigen Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen.

Begründung

Nach dem Willen des Gesetzgebers haben Vertragszahnärzte gegenüber ihrer jeweils zuständigen KZV bis zum 30. Juni 2021 nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen; andernfalls ist ihr Honorar so lange pauschal um 1 % zu kürzen, bis der Nachweis erbracht wurde.

Das vom Gesetzgeber immer häufiger eingesetzte Mittel der Sanktionierung wird von der Vertreterversammlung der KZBV im Hinblick auf die Akzeptanz medizinischer Anwendungen wie der ePA als schädlich bewertet und nachdrücklich abgelehnt. Für einen Großteil der Vertragszahnärzte ist eine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zudem aus objektiven Gründen nicht möglich, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. So steht weder das benötigte Konnektor-Update flächendeckend zur Verfügung. Zudem wird die notwendige Anpassung der PVS noch nicht von allen PVS-Herstellern angeboten. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Sanktionierung würde die Vertragszahnärzte folglich gänzlich unverschuldet treffen.

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