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Basistarif in der Privaten Krankenversicherung

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Artikel

Der Sozialgesetzgeber hat entschieden, im SGB V eine gesetzliche Verpflichtung aller privaten Krankenversicherungen einzuführen, für PKV-Versicherte, bzw. in der PKV versicherungsfähige Personen einen sogenannten Basistarif anzubieten, der nach Art, Umfang und Höhe die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen muss. Die Beitragshöhe ist auf den jeweiligen Maximalbeitrag der GKV beschränkt.

Obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet worden ist, hat der PKV-Verband in seinen allgemeinen Musterbedingungen hierzu keine klaren Abgrenzungen derjenigen Leistungen vorgenommen, die vom Basistarif umfasst werden. Versicherte und Zahnärzte bleiben daher im Ungewissen, inwieweit Leistungen von der PKV erstattet werden und damit der gesetzlich vorgesehenen Honorarbegrenzung auf das 2,0-fache des Einfachsatzes der GOZ unterfallen.

Dies stellt neben dem geringen Leistungsumfang, dem relativ hohen Beitrag und den vergleichsweise geringen Vergütungen für zahnärztliche Leistungen einen weiteren Grund dafür dar, warum der Basistarif für alle Beteiligten eine gesetzliche Zwangsmaßnahme, aber kein attraktives Versicherungsangebot darstellt. Daher haben sich auch bisher nur wenige PKV-Versicherte für diesen Tarif entschieden. Die Versorgung dieser Versicherten wird von den KZVen gemäß dem gesetzlichen Auftrag sicher gestellt.

Obwohl auch für den PKV-Verband mit diesem Tarif bereits angesichts der geringen Versichertenzahlen keine wesentlichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind, strebt dieser weitere Absenkungen der zahnärztlichen Vergütungen noch unter die bisherigen, gesetzlich geregelten Steigerungssätze an. Hierzu droht er bereits jetzt mit der Einschaltung einer Schiedsstelle, die hierfür ebenfalls im SGB V vorgesehen ist. Auffallend ist allerdings, dass diese Schiedsstelle völlig anders besetzt ist als vergleichbare Schiedsämter im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Während diese neben neutralen Mitgliedern paritätisch mit Vertretern der Vertragspartner besetzt sind, sind in der Schiedsstelle für den Basistarif zusätzlich je ein Vertreter des BMG und des BMF mit vollem Stimmrecht vorgesehen.

Auch wenn diese zusätzliche Besetzung niemals ausdrücklich begründet worden ist, macht diese nur dann Sinn, wenn durch die Bundesministerien aufsichtsrechtliche Wirtschaftlichkeitsinteressen, z. B. mit Blick auf die Ausgaben im Beihilfebereich, in die Schiedsentscheidungen eingebracht werden sollen. Das Abstimmungsverhalten dieser Vertreter ist somit vorgezeichnet. Diese Bewertung wird auch durch die Ergebnisse eines Schiedsverfahrens im ärztlichen Bereich bestätigt, indem es dem PKV-Verband gelungen ist, die dort gesetzlich geregelten Steigerungssätze in der GOÄ noch deutlich abzusenken. Ähnliches ist nunmehr für die zahnärztlichen Leistungen geplant.

Die Bedeutung dieser Entwicklung ergibt sich insbesondere aus dem engen Zusammenhang der im Basistarif geltenden Steigerungssätze mit den zeitgleich laufenden Beratungen über eine Novellierung von GOÄ und GOZ, denn Ausgangspunkt für eine in diesem Zusammenhang diskutierte und im zahnärztlichen Bereich seit über 20 Jahren überfällige Anhebung der Punktwerte sind naturgemäß die Vergleichsgrößen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit es dem PKV-Verband gelingt, durch Instrumentalisierung der tendenziös ausgestalteten Schiedsstelle sachwidrige Absenkungen der Steigerungssätze im Basistarif zu erreichen, könnten diese als Bezugsgröße für eine Neurelationierung der GOZ- bzw. GOÄ-Steigerungssätze bzw. -Punktwerte genommen werden. Damit käme einer Entscheidung der Schiedsstelle eine erheblich über deren eigentliche Aufgaben hinaus-gehende Bedeutung für die zahnärztliche Versorgung insgesamt zu.

KZBV, BZÄK, KBV, BÄK haben daher die bereits seit langem geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der disparitätischen Besetzung der Schiedsstelle dem renommierten Verwaltungsrechtler Herrn Professor Dr. Winfried Kluth, Universität Halle-Wittenberg, mit der Bitte um Überprüfung vorgelegt. In seinem Gutachten kommt dieser zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die disparitätische Besetzung der Schiedsstelle eine funktionswidrige Ausgestaltung dieses Organs darstellt und bereits damit die erforderliche demokratische Legitimation der Schiedsstelle beseitigt und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Zudem handelt es sich danach um eine sachlich nicht begründete und begründbare Ent-scheidung des Gesetzgebers, der damit auch gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Die Besetzung der Schiedsstelle ist danach somit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

KZBV, BZÄK, KBV und BÄK fordern daher den Gesetzgeber auf, die Schiedsstelle für den Basistarif, ebenso wie die vergleichbaren Institutionen im Bereich der GKV paritätisch zu besetzen.

Rechtsgutachten

Pressemitteilung vom 12.11.2010: Basistarif-Regelungen rechtswidrig

Bild: © Fotolia.com/S-Gnatiuk

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