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Frühbehandlung im Milchgebiss

Kieferorthopädische Therapiemaßnahmen im Milchgebiss sind selten erforderlich. Ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Gebissanomalien kommen in dieser frühen Phase der Gebissentwicklung nicht so häufig vor wie im späten Wechselgebiss beziehungsweise bleibenden Gebiss.

Die Therapiemaßnahmen werden in der ersten Phase des Zahnwechsels – also in den ersten Grundschuljahren – nur eingeleitet, wenn die Gefahr einer massiven Wachstumsbehinderung besteht, eine deutliche Verstärkung der Anomalie droht oder bei Verzögerung einer Erschwerung der Therapie und schlechteren Prognose gerechnet werden muss und wenn eine Abdrucknahme ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Es muss eine ausreichende Kooperationsbereitschaft des Kindes bestehen, d. h. in den meisten Fällen nicht vor dem 4. Lebensjahr.

Als Behandlungsgeräte kommen im Allgemeinen individuell hergestellte herausnehmbare Apparaturen, sehr selten festsitzende Geräte zum Einsatz. Meistens ist die Umformbereitschaft des Milchgebisses so gut, dass sich ein Therapieerfolg rasch einstellt und die notwendigen Maßnahmen in 1 bis 1 ½ Jahren, d. h. noch vor Beginn des Zahnwechsels, abgeschlossen werden können.

Lässt sich die Fehlstellung in diesem Zeitraum nicht vollständig korrigieren, kann die Behandlung – damit die Patientenbelastung reduziert wird – mit Beginn des Zahnwechsels (im 6. Lebensjahr) unterbrochen und in der 2. Phase des Zahnwechsels (mit 9 bis 10 Jahren) beziehungsweise im bleibenden Gebiss, wieder aufgenommen werden. Dies gilt aber nicht, wenn eine irreparable Schädigung des Gebisssystems, eine massive Wachstumsbehinderung oder eine deutliche Verstärkung der Anomalie droht.

Behandlung in der 2. Phase des Zahnwechsels

Der Zeitraum zwischen dem 10. und 13. Lebensjahr eignet sich für die Therapie der meisten, mit herausnehmbaren Apparaturen behandelbaren Anomalien. In dieser Phase bestehen günstige Aussichten für einen Behandlungserfolg, weil eine Steuerung des Zahndurchbruchs möglich, die Umformbereitschaft des Gewebes und der funktionellen Ausrichtung des Zahnhalteapparates groß ist. Außerdem kann die wachstumsbedingte Umbaufähigkeit der Kiefergelenke genutzt werden. In diesem Alter kann zudem mit einer guten Kooperation der Kinder gerechnet werden.

Was übernimmt die Kasse?

Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Funktionsanalyse und Glattflächenversiegelung.

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht.

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