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Artikel

Lippen-Kiefer-Gaumenspalten stellen die häufigsten angeborenen Fehlbildungen im Kiefer-Gesichtsbereich dar. In Deutschland kommt eins von etwa 500 Kindern mit einer Spalte zur Welt. Neben einer erblichen Disposition können auch verschiedene Medikamente, Sauerstoff- und Vitaminmangel, Erkrankungen (z. B. Röteln) und Mangelernährung in der Schwangerschaft zur Entstehung einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte führen.
An einer Therapie der Spalten, die in der Regel direkt nach der Geburt beginnt, sind interdisziplinär u. a. Kieferchirurgen, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Kinderärzte und Sprachtherapeuten beteiligt.

Bei Kindern mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalte ist im Allgemeinen bereits in der ersten Woche das Einfügen einer Platte sinnvoll. Sie dient der Umformung des Oberkiefers, damit sich die Kiefersegmente annähern können und so sofort nach dem Einsetzen der Platte bessere Trinkmöglichkeiten, mitunter sogar das Stillen, möglich ist. Die kieferorthopädische Betreuung dieser Patienten wird während der gesamten Periode der Gebissentwicklung durchgeführt.

Auch bei Kindern mit Down-Syndrom kann eine Therapie mit Stimulationsplatten zur Korrektur von Zungenfunktionsstörungen und zum Erreichen eines Mundschlusses bereits im Säuglings- und Kleinkindalter notwendig sein.

Was übernimmt die Kasse?

Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Funktionsanalyse und Glattflächenversiegelung.

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht.

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