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Nur bei wenigen Zahnstellungs- und Kieferanomalien kann erst nach Abschluss des Wachstums eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie angezeigt sein. Häufig jedoch ist eine kieferorthopädische Therapie erwachsener Patienten eine Zweitbehandlung oder eine im Kindesalter versäumte Behandlung.
Eine kieferorthopädische Therapie im Erwachsenenalter kann unmittelbar vor einer prothetischen Versorgung sinnvoll sein, bei Kiefergelenkbeschwerden oder Funktionsstörungen der Kau- und Gesichtsmuskulatur.
Auch bei erwachsenen Patienten können viele Zahnstellungsfehler mit guten Aussichten auf einen bleibenden Erfolg korrigiert werden.
Zu beachten ist dabei aber besonders der Zustand des Zahnhalteapparates und die altersbedingt eingeschränkte biologische Gewebereaktion. Auch schränkt das Fehlen des Wachstums und die bei manchen Patienten bereits reduzierte Zahnzahl die therapeutischen Möglichkeiten ein. Dies erfordert häufig die Zusammenarbeit mit weiteren Disziplinen der Zahnheilkunde (Prothetik, Parodontologie, Chirurgie u. a.).
Für den Einsatz festsitzender Apparaturen sind eine ausreichende Zahl bleibender Zähne und ein fortgeschrittenes Wurzelwachstum erforderlich. Bei der Verwendung herausnehmbarer Geräte (Platten, Funktionskieferorthopädische Geräte, aber auch Außenspange) können Probleme mit einer eingeschränkten Tragebereitschaft oder -möglichkeit auftreten.
Was übernimmt die Kasse?
Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Funktionsanalyse und Glattflächenversiegelung.
Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht.