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        • Stärkung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung im Krisenfall
        • Einführung eines echten Schutzschirms für die vertragszahnärztliche Versorgung in Pandemien und nationalen Katastrophensituationen
        • Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern!
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        • Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona-Pandemie
        • Leitantrag: Chancen der Digitalisierung nutzen ohne die Zahnarztpraxen zu überfordern
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        • Erfolg der TI nur gemeinsam mit den Heilberufen möglich
        • Praktikabilität und Zuverlässigkeit der TI-Anwendungen muss gewährleistet sein
        • Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren
        • Mehr junge Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Niederlassung gewinnen
        • Fortentwicklung der durch das TSVG eingeführten Regelung des § 95 Abs. 1b SGB V
        • Einführung eines MVZ-Registers
        • Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ
        • Selbstverwaltung zukunftsfest gestalten - Frauenanteil in den Gremien der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung erhöhen
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Beschaffung und Bevorratung von Schutzausrüstung in Krisenfällen sicherstellen

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert Bund und Länder auf, für die Zukunft im Krisenfall sicherzustellen, dass eine ausreichende Menge an persönlicher Schutzausrüstung für die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung vorgehalten wird und deren Finanzierung gesichert ist.

Begründung

Eine Situation, wie im Frühjahr 2020, als deutschlandweit Schutzausrüstung knapp wurde und auch auf dem Weltmarkt nicht oder nur sehr schwer in ausreichender Qualität verfügbar war, darf sich nicht wiederholen. Ein essentieller Baustein hierfür muss die Förderung einer nationalen bzw. europäischen Produktion und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung und deren Bevorratung sein. Die Praxen sind für eine über den „Alltagsbedarf“ hinausgehende Beschaffung nicht verantwortlich. Dies gilt auch für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV. Vielmehr liegt die Zuständigkeit für eine Beschaffung und Bevorratung persönlicher Schutzausrüstung im Pandemiefall bei den Ländern.

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