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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV beschließt für den Bereich des Vertragszahnarztrechts die beigefügte Compliance-Leitlinie der KZBV und beauftragt den Vorstand, diese künftig – ggf. auf Grundlage der Vorschläge einer Compliance-Kommission der KZBV – zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Die Vertreterversammlung appelliert an die Bundesversammlung der BZÄK, entsprechende Leitlinien bzw. vergleichbare Ratgeber für das Berufsrecht zu beschließen, um damit allen Zahnärzten nochmals ihre Berufspflichten zu verdeutlichen, die sich grundlegend aus den verbindlichen Berufsordnungen ergeben.
Begründung
Die bereits seit mehreren Jahren andauernde Diskussion über die Notwendigkeit der Einführung eines besonderen Straftatbestandes einer Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen erfordert eine eindeutige Positionierung der Zahnärzteschaft unter Verdeutlichung der insofern ohnehin bereits bestehenden berufsrechtlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen jedes Zahnarztes.
Durch die Compliance-Leitlinie der KZBV sollen diese bereits bisher bestehenden Verpflichtungen aus dem Bereich des Vertragszahnarztrechts zum einen der Öffentlichkeit bekannt und dem einzelnen Vertragszahnarzt nochmals bewusst gemacht werden. Ergänzend soll den Vertragszahnärzten damit auch eine Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer insoweit bestehenden Verpflichtungen gegeben werden. Die Hinweise beziehen sich dabei zunächst auf die allgemeine Organisationsstruktur in der zahnärztlichen Praxis und dabei insbesondere auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen von Dritten. Dabei wird auf den im allgemeinen Wirtschaftsleben bereits entwickelten Prinzipien der Regelungskonformität aufgebaut. Ergänzend werden die relevanten vertragszahnärztlichen Pflichten zusammengestellt und anhand typischer Fallgruppen exemplarisch konkretisiert. Unter Hinweis auf das auch sozialrechtlich bestehende Zuweisungsverbot wird dabei u.a. klargestellt, dass dieses nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Vertragsstrukturen entgegensteht und dass auch weiterhin übliche Barzahlungsrabatte vereinbart werden können.
Da die Vertragszahnärzte nicht Mitglieder der KZBV, sondern der KZVen sind, bittet die Vertreterversammlung der KZBV die KZVen, die Compliance-Leitlinie umgehend in geeigneter Form ihren Mitgliedern bekannt zu geben, damit vor dem Hintergrund der absehbaren Neuschaffung eines Straftatbestandes der Korruption im Gesundheitswesen jedem Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztlichen Verpflichtungen zügig und transparent nochmals vor Augen gehalten werden und er sein Verhalten danach ausrichten kann. In diesem Zusammenhang sollen die KZVen ferner prüfen, ob und inwieweit sie im Rahmen ihrer Servicefunktion ggf. in der Lage sind, ihren Mitgliedern die Möglichkeit anzubieten, die rechtliche Zulässigkeit beabsichtigter oder praktizierter Verfahrensweisen im Hinblick auf die in der Compliance-Leitlinie beschriebenen Pflichten bewerten zu lassen, soweit derartige Angebote nicht bereits bestehen.
Da die vorliegende Compliance-Leitlinie der KZBV gemäß deren gesetzlichen Zuständigkeitsbereich nur die zahnärztlichen Verpflichtungen des Vertragszahnarztrechts zum Gegenstand haben kann, appelliert die Vertreterversammlung an die Bundesversammlung der für das Berufsrecht zuständigen BZÄK, entsprechende Leitlinien bzw. vergleichbare Ratgeber oder Informationswerke für das Berufsrecht zu beschließen, um damit allen Zahnärzten nochmals ihre Berufspflichten zu verdeutlichen, die sich grundlegend aus den verbindlichen Berufsordnungen ergeben.
Bildarchiv VV
Diskussionsforum 2013
Video: Diskussionsforum 2013
Den politischen Auftakt der Vertreterversammlung am 22. Juni 2013 bildete bereits einen Tag vorher das jährlich stattfindende Diskussionsforum. Ein Video fasst die Veranstaltung zusammen.