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Angesichts der Ausbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 finden zahnärztliche Praxen, Patientinnen und Patienten sowie medizinische Fachleute auf dieser Seite eine Zusammenstellung von gesicherten Informationen.
AktuellNachdem mit der dritten, am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV), das BMG die Vertragszahnärzte in das Testgeschehen eingebunden hat, ist eine erneut geänderte Fassung der TestV in Kraft getreten, die auch für Zahnärzte einige signifikante Änderungen mit sich bringt. PM: Corona-Tests in Zahnarztpraxen nur im Auftrag des ÖGD möglich Coronavirus-Testverordnung – Informationen für Zahnarztpraxen Schaubild zur Coronavirus-Testverordnung - Informationen für Zahnarztpraxen Vorgaben der KBV über die Erfüllung der Pflichten der KVen Coronavirus-Impfverordnung – Einstufung von Zahnärzten und Stellungnahme von KZBV und BZÄK |
Jens Spahn an die niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland KZBV, BZÄK und DGZMK zum offenen Brief des FVDZ an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn |
Informationen der KZBV
Pressemitteilung von KZBV und BZÄK: Zahnarztbesuche in Deutschland sind sicher!
Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V während der Corona-Pandemie
Statement: Entscheidungen der KZVen zur COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
SARS-CoV-2/COVID-19: Maßnahmen der Zahnärzteschaft für die Aufrechterhaltung der Versorgung
Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie
Aufruf an die Zahnärzteschaft von Dr. Wolfgang Eßer und Dr. Peter Engel
Hotlines von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Landeszahnärztekammern
COVID-19-Sonderregelungen für vertragszahnärztliche Krankentransport- und Heilmittelverordnungen
Verordnung von Krankentransportleistungen
Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten vertragszahnärztlichen Behandlungen bedürfen bundesweit weiterhin keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Einen entsprechenden Beschluss hat die KZBV als stimmberechtigte Trägerorganisation im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchgesetzt. Die Regelung gilt, wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Einen solchen Beschluss hatte der Bundestag bereits am 25. März 2020 getroffen. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 KT - RL können dazu auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und vom Vertragszahnarzt oder von der Vertragszahnärztin postalisch an in der Praxis bekannte Versicherte übermittelt werden, sofern sich der verordnende Vertragszahnarzt vom Zustand des oder der Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
Verordnung von Heilmitteln
Bis zum Inkrafttreten der geänderten zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie am 1. Januar 2021 wird die 14-tägige Beginnfrist für Heilmittelbehandlungen auf 28 Tage erweitert. Ab dem genannten Zeitpunkt wird die 28-Tagefrist regelhaft gelten.
Bundesministerium für Gesundheit
Aktuelle Informationen (inkl. Hotlines)
Pressemitteilung: Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Aufklärungs- und Informationationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung
Bundesministerium für ARbeit und Soziales
Kurzarbeitergeld für Zahnärztinnen und Zahnärzte - Schreiben an die KZBV
Bundesagentur für Arbeit
Coronavirus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Pressemitteilung: Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei
Bundesministerium für Finanzen
Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert
Erweiterung der Corona-Hilfen - Überbrückungshilfe III
Auswärtiges Amt
Coronavirus / Covid-19: Informationen für Reisende
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps (Plakat)
Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps (Broschüre)
Robert-Koch-Institut
Linkliste zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen - Orientierungshilfe für Ärzte (Infografik)
Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischen Personal bei Personalmangel
Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene
Gemeinsamer Bundesausschuss
Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Praxisschließung bei Coronavirus - Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung
Bundeszahnärztekammer
COVID-19 und erhöhte Hygienekosten - Berücksichtigung nach GOZ
Institut der Deutschen Zahnärzte
Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie
Zahnärztliche Mitteilungen
Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Mitgliederrundschreiben anlässlich der Corona-Krise
Deutsche Gesellschaft für Alterszahnmedizin e.V.
Stellungnahme: Zahnärztliche Behandlung Pflegebedürftiger wieder aufnehmen
Bundesverband der freien Berufe
Coronakrise: Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler (Stand: 2.9.2020)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
Banken
Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2021
Bild: Mimi Potter - stock.adobe.com
Informationen für Patientinnen und Patienten
Ein Test auf das Coronavirus ist insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen angezeigt:
- wenn Sie Krankheitsanzeichen haben,
- wenn Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und es das Gesundheitsamt oder ein Arzt für angezeigt hält,
- wenn Ihnen die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko gemeldet hat,
- wenn das für Sie zuständige Gesundheitsamt es anordnet, etwa in Schulen oder Pflegeheimen,
- wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren,
- oder vor einer ambulanten Operation sowie vor der Aufnahme ins Krankenhaus, ins Pflegeheim oder in eine Reha-Einrichtung.
Ob ein Test für Sie sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte in den Testzentren oder Praxen. Sie orientieren sich dabei an aktuellen Gesetzen sowie an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Symptomen.
Wenn Sie Krankheitszeichen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die in Ihrer Region zuständige Stelle – oft ist es das Gesundheitsamt – oder an Ihre hausärztliche Praxis oder rufen Sie die 116117.
Achtung! Betrugsversuch mit Rechnungen zu Atemschutzmasken
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die KZBV unlängst darüber informiert, dass derzeit offensichtlich Rechnungen für unaufgefordert gelieferte Atemschutzmasken an Praxen verschickt werden. Eine entsprechende Bestellung über die in Rechnung gestellten Materialien hat es zuvor nicht gegeben.
Konkret wurden durch das BMG insgesamt zwei Fälle benannt, in denen Rechnungen für die Lieferung von Paketen mit jeweils 300 Einweg-Atemschutzmasken gestellt wurden. Auf den Rechnungen wurde das Ministerium - ohne Zustimmung oder Kenntnis - als „Partner“ bezeichnet und zudem die Wort-/Bild-Marke des BMG im Briefkopf widerrechtlich verwendet. Die Angelegenheit wurde durch das BMG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits zur Anzeige gebracht.
Die KZBV teilt mit, dass solche Schreiben keinen realen Hintergrund haben und entsprechende Rechnungen nicht bezahlt werden müssen. Da die Schreiben allerdings direkt an Praxen versendet wurden, hat das Ministerium die KZBV darum gebeten, Praxen und KZVen über die Vorfälle zu informieren und vor dem Betrugsversuch zu warnen.
Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn unterichtete am 26. Februar 2020 Selbstverwaltungskörperschaften, Verbände und Institutionen des Gesundheitswesens über den aktuellen Stand der Coronavirus-Ausbreitung und forderte alle Organisationen auf, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Links im Bild: Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV.