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Pandemiezuschlag für Zahnarztpraxen
Die KZBV hat mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) eine bundesmantelvertragliche Vereinbarung im Sinne eines „Pandemiezuschlages“ abgeschlossen. Auf Basis dieser Vereinbarung, die am 1. April 2021 in Kraft tritt, werden die Krankenkassen in der zweiten Jahreshälfte einen Betrag von maximal 275.000.000 Euro als einmalige pauschale Abgeltung für besondere Aufwände der Vertragszahnärzte im Rahmen der Behandlung von GKV-Versicherten während der Corona-Pandemie unabhängig von der jeweiligen Gesamtvergütung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zahlen.
Soweit für einen in der Vereinbarung definierten Zeitraum bereits Regelungen in Vergütungsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen zur Abgeltung dieser Aufwände auf Landesebene getroffen oder diese der jeweiligen KZV auf sonstige Weise abgegolten wurden, sind die entsprechenden Beträge mit dem Abgeltungsbetrag zu verrechnen.
Die KZVen werden die von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge nach einem von der KZBV vorgegebenen bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel an die Zahnärzteschaft verteilen. Die Verteilung wird auf der Basis eines Verteilungsschlüssels nach Praxisgrößen erfolgen, der sich an der Zahl der Behandler orientiert. Zu den genauen Einzelheiten, insbesondere zur exakten Höhe des Zahlbetrages wie auch zum Auszahlungszeitpunkt, werden die KZVen die Zahnarztpraxen gesondert informieren. Die bundesmantelvertragliche Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und der KZBV wird in Kürze in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ veröffentlicht.
Coronavirus-Testverordnung
Mit der dritten, am 15.10.2020 in Kraft getreten Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung–TestV) sind Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in das Testgeschehen eingebunden worden. In der Folgezeit ist die TestV noch mehrfach geändert worden, nämlich mit Wirkung zum 2.12.2020, zum 16.1.2021 sowie zum 25.1.2021. Die Änderungen sind auch für Zahnärzte relevant.
Pressemitteilung: Corona-Tests in Zahnarztpraxen nur im Auftrag des ÖGD möglich
Coronavirus-Testverordnung – Informationen für Zahnarztpraxen
Schaubild zur Coronavirus-Testverordnung – Informationen für Zahnarztpraxen
Coronavirus-Impfverordnung
Aus aktuellem Anlass ist mit dem Dokument „Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung (ImpfV)“ eine Positionierung von KZBV, BZÄK und DGZMK zur Einstufung von Zahnärzten in die von der Verordnung vorgesehene Impfreihenfolge abrufbar.
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
Coronavirus-Impfverordnung: Stellungnahme von KZBV und BZÄK (9.12.2020)
BMG: Informationen zur Corona-Schutzimpfung – Zusammen gegen Corona
BMG: Aufklärungs- und Informationationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung
STIKO veröffentlicht Empfehlungen zur COVID-19-Impfung
IQWiG: Informationen zu Corona-Impfstoffen
dzw: Wer, wo, wann? Der, die, dann
dzw: Sollen Zahnärzte impfen dürfen?
zm-online: Ärzte, Zahnärzte und Apotheker fragen Spahn
zm-online: Impfen in vier Stufen – Hochrisikogruppen zuerst
zm online: COVID-Impfung – Zahnärzte haben hohe Prio
Vereinbarungen, Positionen, Fortbildungspflichten
Bundesministerium für Gesundheit
Aktuelle Informationen (inkl. Hotlines)
Pressemitteilung: Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Bundesministerium für ARbeit und Soziales
Kurzarbeitergeld für Zahnärztinnen und Zahnärzte - Schreiben an die KZBV
Bundesagentur für Arbeit
Coronavirus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Bundesministerium für Finanzen
Erweiterung der Corona-Hilfen - Überbrückungshilfe III
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Robert-Koch-Institut
Linkliste zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen - Orientierungshilfe für Ärzte (Infografik)
Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischen Personal bei Personalmangel
Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene
Gemeinsamer Bundesausschuss
Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Praxisschließung bei Coronavirus - Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung
Bundeszahnärztekammer
COVID-19 und erhöhte Hygienekosten - Berücksichtigung nach GOZ
Institut der Deutschen Zahnärzte
Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie
Zahnärztliche Mitteilungen
Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Mitgliederrundschreiben anlässlich der Corona-Krise
Deutsche Gesellschaft für Parodontologie
Parodontitis - Risikofaktor für schweren COVID-19-Verlauf
Deutsche Gesellschaft für Alterszahnmedizin
Stellungnahme: Zahnärztliche Behandlung Pflegebedürftiger wieder aufnehmen
Bundesverband der freien Berufe
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
Letzte Aktualisierung: 3. März 2021
Bild: Mimi Potter - stock.adobe.com
Informationen für Patientinnen und Patienten
Ein Test auf das Coronavirus ist insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen angezeigt:
- wenn Sie Krankheitsanzeichen haben,
- wenn Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und es das Gesundheitsamt oder ein Arzt für angezeigt hält,
- wenn Ihnen die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko gemeldet hat,
- wenn das für Sie zuständige Gesundheitsamt es anordnet, etwa in Schulen oder Pflegeheimen,
- wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren,
- oder vor einer ambulanten Operation sowie vor der Aufnahme ins Krankenhaus, ins Pflegeheim oder in eine Reha-Einrichtung.
Ob ein Test für Sie sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte in den Testzentren oder Praxen. Sie orientieren sich dabei an aktuellen Gesetzen sowie an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Symptomen.
Wenn Sie Krankheitszeichen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die in Ihrer Region zuständige Stelle – oft ist es das Gesundheitsamt – oder an Ihre hausärztliche Praxis oder rufen Sie die 116117.
Achtung! Betrugsversuch mit Rechnungen zu Atemschutzmasken
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die KZBV unlängst darüber informiert, dass derzeit offensichtlich Rechnungen für unaufgefordert gelieferte Atemschutzmasken an Praxen verschickt werden. Eine entsprechende Bestellung über die in Rechnung gestellten Materialien hat es zuvor nicht gegeben.
Konkret wurden durch das BMG insgesamt zwei Fälle benannt, in denen Rechnungen für die Lieferung von Paketen mit jeweils 300 Einweg-Atemschutzmasken gestellt wurden. Auf den Rechnungen wurde das Ministerium - ohne Zustimmung oder Kenntnis - als „Partner“ bezeichnet und zudem die Wort-/Bild-Marke des BMG im Briefkopf widerrechtlich verwendet. Die Angelegenheit wurde durch das BMG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits zur Anzeige gebracht.
Die KZBV teilt mit, dass solche Schreiben keinen realen Hintergrund haben und entsprechende Rechnungen nicht bezahlt werden müssen. Da die Schreiben allerdings direkt an Praxen versendet wurden, hat das Ministerium die KZBV darum gebeten, Praxen und KZVen über die Vorfälle zu informieren und vor dem Betrugsversuch zu warnen.
Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn unterichtete am 26. Februar 2020 Selbstverwaltungskörperschaften, Verbände und Institutionen des Gesundheitswesens über den aktuellen Stand der Coronavirus-Ausbreitung und forderte alle Organisationen auf, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Links im Bild: Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV.