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Artikel

Gemäß gesetzlicher Vorgabe kann seit dem 1. Januar 2021 die elektronische Patientenakte (ePA) wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten fach- und sektorenübergreifend für Behandler verfügbar machen. Auch hierbei handelt es sich um eine für die gesetzlich Versicherten freiwillige Anwendung. Hat einer Ihrer Patienten eine ePA, so kann er Ihnen mittels einer Smartphone-App oder ad-hoc am Kartenterminal Ihrer Praxis die Berechtigung erteilen, die Dokumente in seiner ePA einzusehen sowie geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl den Patientinnen und Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken oder Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Ihnen und Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten. Andererseits führt es zu einem ungerichteten interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind - sofern die Patienten dies gestatten.

Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Zahnarzt- und Arztpraxen die ePA in der Versorgung unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent.

Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig in der ePA gespeichert und aktualisiert.

Testphase der ePA – Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen

Meine elektronische Patientenakte – Informationen für Patientinnen und Patienten

 Informationen zur Elektronischen Patientenakte bei der gematik

 

Erklärvideo der gematik

Bild: © Fotolia.com/momius

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