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Ab dem 15. Januar 2025 erhalten automatisch alle Versicherten von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) – außer, sie widersprechen. Die neue „ePA für alle“ wird deshalb Schritt für Schritt Teil der Regelversorgung in der Zahnarztpraxis werden. Sie enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können.
Erklärvideo der gematik: Die ePA für alle in Zahnarztpraxen
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So funktioniert die neue ePA |
Opt-out |
Austausch |
Verwaltung |
Überblick: Die Funktionen der „ePA für alle“
Aktuelle ePA | ePA für alle | |
Zustimmung Versicherte | aktive Beantragung | Widerspruch möglich |
Nutzung Zahnärzte | manuelle Aktivierung | automatisch (Behandlungskontext) |
Forschungsdaten | nein | ab Sommer 2025 |
Akte durchsuchbar | nein | Medikationsdaten, ab 2026 Volltext |
Medikationsliste | nein | enthalten |
Digitales Zahnbonusheft | enthalten | enthalten |
Zustimmung Versicherte Aktuelle ePA: aktive Beantragung ePA für alle: Widerspruch möglich |
Nutzung Zahnärzte Aktuelle ePA: manuelle Aktivierung ePA für alle: automatisch (Behandlungskontext) |
Forschungsdaten Aktuelle ePA: nein ePA für alle: ab Sommer 2025 |
Akte durchsuchbar Aktuelle ePA: nein ePA für alle: Medikationsdaten, ab 2026 Volltext |
Medikationsliste Aktuelle ePA: nein ePA für alle: enthalten |
Digitales Zahnbonusheft Aktuelle ePA: enthalten ePA für alle: enthalten |
FAQ – Häufige Fragen und Antworten
Bin ich verpflichtet, die ePA zu befüllen?
Ja, die Pflicht besteht bereits heute. Mit der neuen „ePA für alle“ wird es aber Schritt für Schritt mehr Patienten geben, die eine ePA nutzen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hofft, dass bis Ende 2025 80 Prozent der Versicherten eine ePA nutzen. Damit wir die neue „ePA für alle“ sehr viel präsenter im Behandlungsalltag werden. Das Befüllen der ePA muss nicht zwingend durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt erfolgen, die Aufgabe kann auch an das Praxispersonal delegiert werden.
Was muss ich vorhalten, um die „ePA für alle“ bedienen zu können?
Ihre Praxis muss an die TI angebunden sein und über ein E-Health-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) ab dem 15. Januar 2025 die neue ePA unterstützen. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich.
Werden die Kosten hierfür erstattet?
Die Aufwendungen für die Weiterentwicklung der TI-Anwendungen sind in der monatlichen TI-Pauschale, wie das BMG sie mit Wirkung zum 1. Juli 2023 festgelegt hat, dem Grunde nach enthalten und werden nicht durch Einzelpauschalen erstattet.
Wird das Einstellen von Daten in die ePA vergütet?
Für die Aktualisierung der ePA, bspw. durch Eintragung eines eZahnbonusheft-Eintrags, kann die BEMA-Position ePA2 abgerechnet werden. Für die sog. Erstbefüllung, also eine Eintragung in eine Akte, in die bisher keine andere Praxis etwas eingestellt hat, kann alternativ die BEMA-Position ePA1 abgerechnet werden.
Wie funktioniert der Zugriff auf die „ePA für alle“?
Im Rahmen des Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) kann Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) beim ePA-Aktensystem eine sog. Befugnis zum Zugriff einrichten, falls die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat. Dieser Zugriff hält für 90 Tage. Alternativ können die Versicherten auch über die ePA-App ihrer Kasse einen längeren oder kürzeren Zeitraum für den Zugriff für Ihre Praxis einstellen.
Wie kann ich Daten in die ePA einstellen und auslesen?
Die Daten und Dokumente, wie zum Beispiel aktuelle Befunde oder Röntgenbilder, werden über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in die ePA eingestellt. Auch die Ansicht von bereits in die ePA eingestellten Daten und Dokumenten erfolgt über die Praxissoftware. Die konkrete Vorgehensweise ist jeweils abhängig vom eingesetzten PVS.
Gibt es eine Übergangsphase für Patienten, die bereits heute eine ePA haben?
Ab dem 15. Januar 2025 werden die alten ePA-Konten für Sie nicht mehr erreichbar sein. Die Versicherten, die bereits heute eine ePA haben, müssen den Umzug der Akte vom alten in das neue System einmal in der ePA-App ihrer Kasse anstoßen. Dabei werden die Dokumente von der alten in die neue Akte übertragen.
Können die Versicherten Informationen löschen oder gezielt vor mir verbergen?
Die Versicherten können der ePA als Ganzes widersprechen, Ihnen den Zugriff verweigern, gewissen Anwendungsfällen die dem digital gestützten Medikationsmanagement in der ePA widersprechen und ansonsten einzelne Dokumente löschen. Außerdem können sie vor gewissen Fachrichtungen/Sektoren einzelne Dokumente „verbergen“. Die verborgenen Dokumente sind dann noch in der ePA vorhanden und können bspw. von Arztpraxen und Krankenhäusern abgerufen werden, könnten aber bspw. für alle Zahnarztpraxen und Apotheken verborgen sein. Auf Wunsch der Versicherten können Sie auch Dokumente verschattet einstellen.
Welche Daten und Dokumente enthält die ePA?
Die an der Behandlung beteiligten Gesundheitseinrichtungen sind dazu verpflichtet, bei ausbleibendem Widerspruch bzw. auf Verlangen der Patientin oder des Patienten gewisse Daten aus dem jeweils aktuellen Behandlungskontext in die ePA einzustellen. Ferner können die Versicherten verlangen, die elektronische Abschrift der gesamten Patientenkartei gem. § 630g BGB in die ePA übertragen zu bekommen. Darüber hinaus stellt der E-Rezept-Fachdienst automatisch alle Verordnungen und Abgabeinformationen in die sog. E-Medikationsliste (eML) ein. Weitere solche „Anwendungsfälle“ sollen später dazu kommen. Schließlich müssen die Krankenkassen den Versicherten die Abrechnungsdaten über die ePA zur Verfügung stellen, wenn diese dem nicht widersprochen haben und die sog. digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) können ihrer Kundschaft auf Wunsch ebenfalls Daten in die ePA übermitteln.
Bild: © AdobeStock - agenturfotografin
Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).
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