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  4. Festzuschüsse zum Zahnersatz

Artikel

Seit der Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Patienten sind in der Wahl ihres Zahnersatzes frei - die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht.

Berechnung der Festzuschüsse

Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berücksichtigt. Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag - der Festzuschuss - ausgewiesen ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den die Patientin von ihrer Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 60 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab, das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die Standardtherapie ist.

Erhöhung der Festzuschüsse

Patientinnen und Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrnehmen und dabei ihr Bonusheft abstempeln lassen, erhalten von ihrer Kasse einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse auf 75 Prozent.

Zur Erlangung des Festzuschusses in Höhe von 75 Prozent kann ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ausnahmsweise folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum die Patientin oder der Patient in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen konnte. Die Kasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft. Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können. Die Ausnahmeregelung greift aber nur für den sog. großen Bonus nach 10 Jahren. Liegen die Voraussetzungen für den kleinen Bonusanspruch nach 5 Jahren nicht vor, greift die Regelung nicht. Es muss daher immer die lückenlose Inanspruchnahme der Untersuchungen für mindestens 5 Jahre unmittelbar vor der Behandlung nachgewiesen werden können.

Davon unabhängig ist ein Ausbleiben des Zahnarztbesuchs im Jahr 2020 von Gesetzes wegen sowohl für den kleinen als auch für den großen Bonusanspruch unschädlich.

Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten und bekommen deshalb einen Zuschuss von 100 Prozent.

Beispiel

Befund: Der zweite kleine Backenzahn im Oberkiefer fehlt.

Grafik: Der zweite kleine Backenzahn im Oberkiefer fehlt.
(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)

60 % Festzuschuss (ohne Bonusheft) 628,80 €
70 % Festzuschuss ( Bonusheft 5 Jahre) 733,60 €
75 % Festzuschuss (Bonusheft 10 Jahre) 786,01 €
100 % Festzuschuss (bei sog. Härtefallregelung) 1048,00 €
Stand: 1. Januar 2023

 

Patienten können wählen

Regelversorgung eines fehlenden Backenzahns
(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)
Ein Vorteil des Festzu­schuss­systems liegt darin, dass die Patientin ihren Zuschuss für jede wissen­schaftlich anerkannte Therapieform einsetzen kann. Auf das obige Beispiel bezogen heißt das: Sie kann die Regelversorgung wählen, die hier aus einer teilweise zahnfarben verblendeten Brücke besteht. Der Festzuschuss liegt zwischen 60 und 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung. Sie kann auch eine ästhetisch anspruchsvollere Versorgung wählen, bei der die Brücke rundum verblendet wird oder ganz aus Keramik besteht. Der Festzuschuss bleibt unverändert, die Kosten für die Zusatzleistung trägt die Patientin bzw. der Patient.

Ästhetisch anspruchsvollere Versorgung eines fehlenden Backenzahns
(© Dental Explorer, Quintessenz-Verlag)
Schließlich ist auch eine Versorgung des fehlenden Zahnes mit einem Implantat möglich, auf dem eine Krone befestigt wird. Auch in diesem Fall zahlt die Krankenkasse denselben Festzuschuss. Die darüber hinausgehenden Kosten trägt die Patientin bzw. der Patient.

 

Bild: © AdobeStock - sebra/JULA

Zweite Meinung einholen

Ein Service der Kassenzahn­ärztlichen Vereinigungen: Wenn Sie Zahnersatz benötigen und bereits einen Heil- und Kostenplan Ihres behandelnden Zahnarztes haben, können Sie sich hier eine neutrale zweite Meinung dazu einholen.

www.zahnarzt-zweitmeinung.de

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