GPVG sieht Hilfsmaßnahmen für Vertragszahnärzteschaft vor
Für die vertragszahnärztliche Versorgung sind künftig Hilfsmaßnahmen auf gesetzlicher Grundlage vorgesehen, um die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Zahnarztpraxen abzufedern. Entsprechende Regelungen hat der Bundestag im Rahmen der abschließenden Beratungen zu dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) beschlossen.
Die KZBV begrüßt diese Entscheidung. Im GPVG wurden zahlreiche Forderungen der KZBV aufgegriffen, die sie in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder in intensiven Gesprächen an die Politik adressiert hatte. Nachdem zunächst im Referentenentwurf lediglich die Verlängerung der Rechtsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung der Liquiditätshilfe in 2021 und 2022 vorgesehen war, hat sich die KZBV mit allen Kräften erfolgreich dafür eingesetzt, dass Zahnarztpraxen die dringend benötigte Unterstützung in der Pandemie erhalten, die ihnen in dieser Form bislang verwehrt wurde. Die jetzt beschlossenen Maßnahmen leisten einen Beitrag, um vertragszahnärztliche Versorgungsstrukturen für die Zeit nach der Krise flächendeckend und wohnortnah erhalten zu können.
Das GPVG sieht unter anderem vor, dass Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) zur Sicherstellung von Versorgungsstrukturen in den Jahren 2021 und 2022 Praxen aus Mitteln des Strukturfonds gezielt fördern können, die sich 2019 bis 2021 neu niedergelassen haben oder die neu gegründet wurden. Mangels bestehender Rücklagen sind besonders solche Praxen und damit auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pandemie häufig von einer verminderten Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen wirtschaftlich betroffen. Da der Strukturfonds zur Hälfte aus Kassenmitteln gebildet wird, ist damit zumindest in gewissem Umfang eine angemessene finanzielle Beteiligung der Krankenkassen geregelt worden, für die sich die KZBV verstärkt eingesetzt hatte.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Krankenkassen auch in 2021 wie schon für das Jahr 2020 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung an die KZVen in Form der bislang schon möglichen Liquiditätshilfe leisten. Die Rückzahlung der Liquiditätshilfen muss bis einschließlich 2023 erfolgen und wurde für die Liquiditätshilfen in 2020 somit um ein Jahr gestreckt.
Darüber hinaus sollen die Partner der Gesamtverträge - also KZVen und Kassen - in den Jahren 2021 und 2022 bei ihren Verhandlungen eine verminderte Inanspruchnahme von vertragszahnärztlicher Versorgung durch Patientinnen und Patienten infolge der Pandemie angemessen berücksichtigen. Die Regelung hat zum Ziel, dass die Gesamtvertragspartner mit ihren Vereinbarungen sicherstellen, dass ein angemessenes Vergütungsniveau erhalten bleibt.
Hintergrund: Das GPVG
Mit den im GPVG enthaltenen „Sonderregelungen für Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Epidemie“ werden Inhalte der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in das Sozialgesetzbuch überführt. Da die Verordnung spätestens zum 31. März 2021 außer Kraft tritt, oder das Parlament bis dahin die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gemäß Infektionsschutzgesetz aufheben könnte, soll mit dem GPVG Rechtssicherheit für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Krankenkassen geschaffen werden.
Stellungnahme zum Regierungsentwurf
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