Gemeinsame Stellungnahme von KZBV und BZÄK
Stellungnahme zu den vor dem Ausschuss für Gesundheit am 21. März 2022 zu erörternden Gesetzentwürfen und Anträgen über eine gesetzliche Impfpflicht (BT-Drucksachen 20/899, 20/954, 20/978, 20/516, 20/680).
KZBV und BZÄK äußern sich zu den vorliegenden Gesetzentwürfen und Anträgen nur insoweit, als die Belange der (Vertrags-)Zahnärzteschaft betroffen sind. Insoweit wird lediglich zu den Regelungen der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegewesen (aktuell § 20a IfSG; in den vorliegenden Gesetzentwürfen der BT-Drucks. 20/899 §§ 20b, 20c Abs. 2 ff. IfSG-E und der BT-Drucks. 20/954 §§ 20c, 20d Abs. 2 ff. IfSG-E) und nicht zu einer allgemeinen Impfpflicht Stellung genommen:
KZBV und BZÄK erachten die einrichtungsbezogene Impfpflicht als einen grundsätzlich sinnvollen Beitrag zum Schutz vulnerabler Patientinnen und Patienten im Rahmen der Pandemiebekämpfung. Die Zahnärzteschaft und die Teams in den Praxen stellen mit hohem Aufwand und großem persönlichen Einsatz die zahnmedizinische Versorgung in der Corona-Pandemie sicher und sorgen durch die Einhaltung höchster Hygienestandards dafür, dass das Risiko einer Corona-Infektion in Zahnarztpraxen äußerst gering ist.
Die in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen unterliegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 20a IfSG). Ist bis zum Ablauf des 15. März 2022 kein Immunitätsnachweis gegen Covid-19 vorgelegt worden, drohen in den Praxen behördliche Tätigkeits- und Betretungsverbote, deren Ausspruch im Ermessen der zuständigen Behörde liegt – mit entsprechend weitreichenden negativen Folgen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten und auch für die zahnärztlichen Praxen.
Solche Beeinträchtigungen drohen, wenn sich nicht impfbereite Praxisinhaber etwa aus Altersgründen zu vorzeitigen Praxisaufgaben entschließen, oder wenn nicht impfbereites Praxispersonal kündigt und sich zu einem Wechsel in einem gesundheitsver2 sorgungsfremden Beruf entschließt, um der Impfpflicht bzw. einer Impfung zu entgehen oder um – im Falle der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht – die spezifisch für das Gesundheits- und Pflegewesen vorgesehene Rechtsfolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots zu vermeiden.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht dient dem Schutz insbesondere vulnerabler Patienten, darf aber umgekehrt nicht dazu führen, dass die Versorgung von Patienten einschl. der besonders vulnerablen Patienten mit Gesundheits- und Pflegeleistungen signifikant beeinträchtigt wird und es zu Versorgungsengpässen kommt.
Zudem werden mit solchen Tätigkeits-/Betretungsverboten über die Sanktionierung von Verstößen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Bußgelder hinaus insbesondere für die Beschäftigten und Inhaber der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen schwerwiegende Beeinträchtigungen von deren grundrechtlich geschützter Rechtssphäre (z. B. ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) statuiert.
Der Ausspruch von Tätigkeits-/Betretungsverboten darf insoweit nur die ultima ratio sein, und die behördliche Entscheidung hierüber muss auf gesetzlich vorgegebenen berechenbaren, sachgemäßen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Kriterien beruhen.
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