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Artikel

Kieferorthopädische Behandlungen sind ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung. Es gibt jedoch durch den Gesetzgeber klare Vorgaben, welche Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen – auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Versorgung - übernommen werden müssen – und welche nicht. Die Zahnärzteschaft leistet ihre Versorgung im Rahmen dieser Vorgaben.

In den vergangenen Jahren wünschen Patienten immer häufiger Leistungen, die über die Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen. Hier spiegeln sich gestiegene Ansprüche im Hinblick auf Ästhetik und Komfort wieder, die nach der Rechtslage (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot) nicht durch das GKV-System unterstützt werden dürfen. Dazu gehören Behandlungen und Geräte, die weniger Tragedisziplin erfordern (sogenannte Non-Compliance-Geräte), die Zahnpflege erleichtern (z. B. miniaturisierte Brackets) oder eine geringere optische Beeinträchtigung mit sich bringen (z. B. zahnfarbene Brackets).

Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, dass medizinische Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Zahnärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Gesetzlich Versicherte haben im Zuge dieses Systems einen grundsätzlichen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung. Entscheidet sich der Patient – nach entsprechender Aufklärung im Rahmen seiner Wahlfreiheit – für Leistungen, die über den Leistungskatalog der GKV hinausgehen, gewährleisten transparente Regelungen die Planung, Kostenkalkulation und Abrechnung von Mehr- oder Zusatz- und außervertraglichen Leistungen.

Mit einer Vereinbarung zur kieferorthopädischen Behandlung bei GKV-Patientinnen und Patienten haben die KZBV und der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) – in enger Abstimmung mit der Wissenschaft – hinsichtlich vertraglicher und darüberhinausgehender Leistungen und Kosten mehr Transparenz geschaffen, insbesondere über eventuell entstehende Zusatzkosten, die selbst getragen werden müssen. Ein zentraler Punkt ist die dafür notwendige Übereinkunft von Zahnarzt und Patient bei privatzahnärztlichen Leistungen sowie deren Abrechnung. Akzentuiert wird zudem der Anspruch einer qualitätsgesicherten Versorgung.

Auf dieser Grundlage haben sich darüber hinaus die Partner der Bundesmantelverträge auf die Schaffung einer Regelung verständigt, wonach die von der Krankenkasse genehmigte Behandlungsplanung auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu übermitteln ist. Dadurch können eingereichte Abrechnungen künftig besser plausibilisiert werden.

Alle Kieferorthopäden und alle kieferorthopädisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte bekennen sich nach der Vereinbarung dazu, den Patienten in der GKV eine zeitgemäße Vertragsleistung anzubieten, die den aktuellen Behandlungsrichtlinien entspricht und gute Behandlungsergebnisse ermöglicht. Erst nach erfolgter Aufklärung und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten können dann auch solche Leistungen angeboten und erbracht werden, die über den GKV-Leistungskatalog hinausgehen.

Für eine solche Aufklärung der Patienten vor Beginn der eigentlichen Behandlung haben alle Kieferorthopäden und alle kieferorthopädisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine eindeutige und klar zuzuordnende Verantwortung. Die Behandler in den Praxen müssen dafür Sorge tragen, dass die kieferorthopädische Versorgung – so wie gesetzlich vorgesehen – nicht von privaten Zuzahlungen abhängig gemacht oder gar verweigert wird.

Die von der KZBV initiierte Vereinbarung zielt darauf ab, dass Patienten vollumfänglich einen selbstbestimmten Zugang zu kieferorthopädischen Behandlungen erhalten, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die damit neu geschaffene Transparenz stärkt nachhaltig die Mündigkeit und Wahlfreiheit der Patienten. Zugleich verdeutlicht die Übereinkunft zwischen KZBV und BDK die Bedeutung einer umfassenden Information in den Praxen entsprechend des Patientenrechtegesetzes.

Vereinbarung zur kieferorthopädischen Behandlung bei Kassenpatienten

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