Welche Zahnfüllungen gibt es?
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Damit ein kariöser Zahn mit einer Füllung versorgt werden kann, muss zuerst die erkrankte Zahnsubstanz entfernt werden. Diese vorbereitende Behandlung wird „Präparieren“ genannt. In der Regel kommen dabei klassische zahnärztliche Instrumente wie der „Bohrer“ zum Einsatz. Ziel einer jeden Präparation ist es, von der Zahnsubstanz so viel wie möglich zu erhalten und nur so wenig wie nötig zu entfernen. Ist der Zahn entsprechend vorbereitet, kann der entstandene Defekt, die sogenannte Kavität, mit einem Füllungsmaterial versorgt und dauerhaft dicht verschlossen werden, damit der Zahn dann wieder voll belastet werden kann.
Grundsätzlich wird zwischen plastischen Füllungen und laborgefertigten Einlagefüllungen unterschieden. Die plastischen Füllungsmaterialien werden in formbarem Zustand in den Zahn eingebracht und härten dort aus. Einlagefüllung werden außerhalb des Mundes im zahntechnischen Labor gefertigt und dann in den Zahn geklebt oder zementiert.

Amalgamfüllungen werden grundsätzlich nicht mehr verwendet
Amalgamverbot seit Januar 2025
Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin bzw. dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
Hintergrund des Verbots ist auch die Umsetzung der sogenannten Minamata-Konvention der UN, mit der die Umweltbelastung durch Quecksilber weltweit reduziert werden sollte. Das heißt, dass Amalgamfüllungen aus rein ökologischen und gerade nicht aus gesundheitlichen Gründen verboten worden sind. Amalgam ist der älteste, besterforschte zahnärztliche Werkstoff und wird in der Regel problemlos vertragen. Es besteht kein Anlass, intakte Füllungen austauschen zu lassen. Der Austausch intakter Füllungen wird auch nach dem 1. Januar 2025 von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen.
Sollte eine Amalgam-Füllung beschädigt oder aus anderen Gründen erneuerungsbedürftig sein und daher die Füllung ausgetauscht werden müssen, achtet jede Zahnarztpraxis auf die höchsten Sicherheits- und Qualitätsstandards, sodass Patienten zu keiner Zeit gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind.
Alternativen zu Dentalamalgam
Als Amalgamalternative stehen heute zahlreiche Materialien zur Verfügung, die verschiedene Eigenschaften haben. Deshalb sollte die Auswahl des Materials anhand von verschiedenen Faktoren auf Patienten-, Mund- und Zahnebene, beispielsweise der Compliance der Patientinnen und Patienten, also ihre Bereitschaft mitzuarbeiten (kooperatives Verhalten), dem Kariesrisiko und dem Ausmaß an vorhandener Restzahnsubstanz, der Kavitätengröße usw. sorgfältig und fallbezogen abgewogen werden. Je nach Ausgangssituation empfehlen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Patientinnen und Patienten das Material mit den am besten passenden spezifischen Eigenschaften, um den Zahn zu restaurieren und langfristig zu erhalten.
Zu unterscheiden sind hierbei selbstadhäsive Materialien, die keiner zusätzlichen Haftvermittler bedürfen, und Materialien, die einen zusätzlichen Haftvermittler – in einem separaten Arbeitsschritt – benötigen.
Selbstadhäsive Materialien:
- Glasionomerzemente
- kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente
- Glas-Hybride
- selbstadhäsive Komposit-Hybride
Materialien, die einen zusätzlichen Haftvermittler benötigen:
- Kompositmaterialien, einschließlich Bulkfill-Komposite
- Kompomere
- Alkasite
Was übernimmt die Kasse?
Leistungspflicht der Krankenkassen für Zahnfüllungen
Versicherte haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Zahnfüllungen im Frontzahnbereich und im Seitenzahnbereich mit folgender Maßgabe: Wie bisher übernehmen die Krankenkassen im Frontzahnbereich auch die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers.
Im Seitenzahnbereich sind seit 1. Januar 2025 die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs. Die hervorzuhebende Eigenschaft dieser Materialien ist, dass sie ohne einen speziellen Haftvermittler verwendet werden können. In Ausnahmefällen, in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist, erfolgt die Versorgung mit einem sogenannten Bulk-Fill-Kompositmaterial als Kassenleistung.
Seit 1. Januar 2025 steht somit anstelle von Amalgam eine Gruppe von alternativen Materialien für die Versorgung im Seitenzahnbereich für die Versicherten zur Verfügung. In jedem Fall wird die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Wahl des geeigneten Füllungsmaterials für den vorliegenden Defekt individuell in Absprache mit dem Versicherten treffen. Faktoren, die dabei Berücksichtigung finden und einen Einfluss auf die Wahl des Füllungsmaterials haben, sind u. a. die Größe und die Lage des Defektes.
Amalgam darf für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Die Leistungen für Kompositfüllungen bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Stillenden und Schwangeren oder bei absoluter Amalgam-Kontraindikation, die von den Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2024 übernommen wurden, entfallen ersatzlos. Für diese Versichertengruppen gelten seit 1. Januar 2025 die oben genannten Regelungen gleichermaßen.
Was übernimmt die Kasse nicht?
Wählt der Versicherte eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, so trägt er für diese aufwändigeren Leistungen die Mehrkosten.
Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise im Frontzahnbereich Kompositfüllungen, die besonderen ästhetischen Ansprüchen durch Farboptimierungen gerecht werden, im Seitenzahnbereich eine adhäsiv befestige Füllung (Komposite) oder eine Einlagefüllung.
In diesen Fällen schließt die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung eine sog. Mehrkostenvereinbarung ab. Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt rechnet die Kassenleistung(en) mit der Krankenkasse ab und der Versicherte erhält eine Rechnung über die angefallenen Mehrkosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere auch für intakte Amalgamfüllungen.
Stand: Januar 2025
Stand: Januar 2025