Alternativen der örtlichen Betäubung
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Wenn Sie sehr ängstlich sind oder Ihnen die physischen Belastungen der Behandlung nicht zuzumuten sind, kann Ihnen der Zahnarzt zusätzliche Hilfe anbieten.
Beruhigende Medikamente oder Schmerzmittel
Der Zahnarzt oder die Zahnärztin kann Ihnen in diesem Fall beruhigende und angstlösende Medikamente oder auch Schmerzmittel verabreichen.
Vollnarkose
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, Sie schmerzfrei und weitgehend stressfrei zu behandeln, so wird eine Allgemeinanästhesie (Vollnarkose) notwendig. Diese erfordert in der Regel keine stationäre Aufnahme, sondern wird ambulant durchgeführt. Aufgrund des höheren Aufwands und Risikos sollte sie jedoch nur bestimmten Indikationen vorbehalten bleiben. Sie wird immer von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für Anästhesiologie durchgeführt.
Stand: November 2023
Was übernimmt die Kasse?
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
- Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
- Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen
- Patienten, bei denen aufgrund einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah notwendige zahnärztliche Behandlung nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann – die Diagnose „Zahnbehandlungsphobie“ stellt ausschließlich der Facharzt (z. B. Psychotherapeut oder Psychiater) oder der sonst zur Feststellung der Diagnose berechtigte Arzt (mit einschlägiger Zusatzausbildung)
- Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
- Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann
Wenn die Kasse nicht bezahlt
Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privatleistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin besprechen.
Stand: 2021