Reform der Notfallversorgung

Stellungnahme von KZBV und BZÄK

Die ambulante Notfallversorgung der Versicherten ist ein wichtiger Baustein innerhalb des Behandlungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher halten KZBV und BZÄK gesetzliche Maßnahmen für sinnvoll, die ggf. bestehende Probleme bei der Notfallversorgung beseitigen sollen. Da die in der Begründung des Gesetzesentwurfs für den Bereich der ärztlichen Notfallversorgung diagnostizierten Defizite im Rahmen der vertragszahnärztlichen Notfallversorgung allerdings nicht bestehen, begrüßen KZBV und BZÄK, dass die intendierten Neuregelungen ausdrücklich nicht für den vertragszahnärztlichen Bereich gelten sollen.

KZBV und BZÄK nehmen zu dem Gesetzentwurf nur insoweit Stellung, als vertragszahnärztliche Belange betroffen sind. Im Einzelnen adressiert werden insoweit folgende zwei Forderungen:

  1. Zurückweisung der intendierten Neuregelung in § 75 Abs. 1f SGB V-E, soweit diese den KZVen künftig die Pflicht auferlegt, die Versicherten über die Sprechstundenzeiten und die Barrierefreiheit der Zahnarztpraxen informieren zu müssen. Eine solche Verpflichtung ist aus den nachfolgend im einzelnen dargelegten Gründen im vertragszahnärztlichen Bereich unverhältnismäßig und nicht erforderlich.
  2. Durch den in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Zuschnitt des § 105 Abs. 1b SGB V-E auf die neuen ärztlichen Notdienststrukturen würden die KZVen, für die der aktuelle § 105 Abs. 1b SGB V bisher ebenfalls galt, künftig aus dessen Anwendungsbereich herausfallen. Daher muss im neuen § 105 Abs. 1b SGB V(-E) eine spezielle Regelung für die KZVen auf Grundlage des bisherigen § 105 Abs. 1b SGB V ergänzt werden, damit dieser in seiner bisherigen Form für die KZVen fortgilt.

Die Erläuterungen zu den beiden Forderungen finden Sie im PDF.