Zahnmedizinische Versorgungszentren (Z-MVZ)
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Gutachten zu investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren
Das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist seit Mitte 2019 in Kraft. Es sollte über die Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ die Investitionsbestrebungen von Private-Equity-Investoren und damit die fortschreitende Vergewerblichung in der vertragszahnärztlichen Versorgung eindämmen. Die KZBV hat die Wirkungsweise der TSVG-Regelung und ihre Auswirkung auf die Versorgung einer eingehenden Analyse unterzogen und zwei Gutachten beauftragt. Die Gutachten bestätigen, dass Gefahren von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) für die vertragszahnärztliche Versorgung trotz der Regelung im TSVG weiter fortbestehen.
KZBV und BZÄK haben Prof. Dr. Helge Sodan, Freie Universität Berlin, mit einer Stellungnahme beauftragt, die sich zielgerichtet mit den Argumenten auseinandersetzt, die Prof. Dr. Martin Burgi in seinem Gutachten „Verfassungs- und europarechtliche Grenzen verschärfter und neuer Verbote und Beschränkungen betreffend die Träger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ im Auftrag des Bundesverbandes der Betreiber medizinischer Versorgungszentren e. V. (BBMV) im Mai 2023 vorgelegt hat. Die Stellungnahme von Prof. Dr. Helge Sodan zeigt, dass sämtliche in der Diskussion befindliche Reformvorschläge zum Thema iMVZ verfassungs- wie europarechtlich zulässig sind.
Aktuelle Analyse zu iMVZ
Eine aktuelle Analyse der KZBV unterstreicht im Anschluss an das IGES-Gutachten in aller Deutlichkeit die erheblichen Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung:
Räumliche und fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung einführen
Auf Grundlage der Gutachten und der aktuellen Analyse der KZBV ergibt sich dringender politischer Handlungsbedarf, den mit dem TSVG beschrittenen Sonderweg für den zahnärztlichen Versorgungsbereich weiterzugehen und insbesondere eine räumlich-fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung gesetzlich zu verankern. Die Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung und die zentralen Regelungsvorschläge der KZBV fasst folgende einseitige Übersicht zusammen:
Hintergrund
In der zahnärztlichen Versorgung lässt sich seit der Öffnung der Versorgung für fachgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) 2015 eine dynamische Ausbreitung investorengetragener MVZ (iMVZ) beobachten. Der Einstieg der hinter diesen iMVZ stehenden Private-Equity-Gesellschaften und anderer großer Finanzinvestoren erfolgt über den Umweg, ein – häufig besonders kleines oder in finanzielle Schieflage geratenes – Krankenhaus zu erwerben und damit die gesetzliche Gründungsbefugnis für MVZ zu erlangen.
Der aktuelle Rechtsrahmen ohne eine räumliche und fachliche Gründungsbeschränkung führt beispielsweise dazu, dass eine Waiblinger Klinik in Baden-Württemberg mit gerade einmal 15 Betten – eine chirurgische Belegarztklinik ohne zahnmedizinischen Versorgungsauftrag – ein zahnärztliches iMVZ am Starnberger See in Bayern gegründet hat. Dieses Beispiel zeigt in aller Deutlichkeit, dass es den Finanzinvestoren beim Krankenhauskauf nicht um die Stärkung der regionalen medizinischen Versorgung vor Ort geht. Vielmehr nutzen sie (Kleinst-)Kliniken lediglich als ein Vehikel, um in besonders einkommensstarken Regionen die Gründungsbefugnis für ein MVZ zu erlangen und dort eine maximale Rendite abzuschöpfen.
Stellungnahme
Anlässlich der Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages zu Kapitalinteressen in der Gesundheitsversorgung am 4. März 2020 hat die KZBV vor den negativen Folgen einer zunehmenden Vergewerblichung des Gesundheitswesens in Deutschland gewarnt. Insbesondere für rein zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren unter der Kontrolle von in- und ausländischen Fremdinvestoren, so genannte Investoren-MVZ (i-MVZ) müsse die Politik deutlich mehr Transparenz schaffen, etwa durch die Einrichtung eines entsprechenden Transparenzregisters.
Hintergrund: TSVG
Mit dem TSVG von 2019 wurde eine spezielle Regelung zur Gründung zahnärztlicher MVZ – so genannte Zahnarzt-MVZ (Z-MVZ) – durch Krankenhäuser geschaffen. Deren Gründungsbefugnis für Z-MVZ ist damit von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus gegründeten, beziehungsweise betriebenen Z-MVZ nur noch maximal erreicht werden dürfen. Diese Anteile richten sich prozentual gestaffelt nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches:
- In grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad von 50 % bis 110 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil eines Krankenhauses beziehungsweise „seiner“ Z-MVZ in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen in Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad zwischen 50 % und 99,9 %.
- In unterversorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) erhöht sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 20 %.
- In überversorgten Planungsbereichen (entspricht einem Versorgungsgrad ab 110 %) reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 %.
Die Begrenzung auf bestimmte Versorgungsanteile gilt entsprechend auch für die Erweiterung bereits bestehender Z-MVZ, so dass auch hier der maximal zulässige Versorgungsanteil des betreffenden Krankenhauses nicht überschritten werden darf. Auf die MVZ-Gründungsbefugnis von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten bezieht sich die Neuregelung hingegen nicht, sondern ausschließlich auf die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern und deren Betreibern beziehungsweise Inhabern.