Reform der Notfallversorgung
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Laufendes Verfahren
Stellungnahme zum Regierungsentwurf
Die ambulante Notfallversorgung der Versicherten ist ein wichtiger Baustein innerhalb des Behandlungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher halten KZBV und BZÄK gesetzliche Maßnahmen für sinnvoll, die ggf. bestehende Probleme bei der Notfallversorgung zu beseitigen suchen. Da die in der Begründung des Gesetzesentwurfs für den Bereich der ärztlichen Notfallversorgung diagnostizierten Defizite im Rahmen der vertragszahnärztlichen Notfallversorgung allerdings nicht bestehen, begrüßen KZBV und BZÄK, dass die intendierten Neuregelungen ausdrücklich nicht für den vertragszahnärztlichen Bereich gelten sollen.
Begrüßt wird zudem, dass in dem Regierungsentwurf auf Hinweis von KZBV und BZÄK nunmehr in § 105 Abs. 1b SGB V-E – in dessen letzten Satz – anders als noch im Referentenentwurf der Gehalt des aktuell geltenden § 105 Abs. 1b SGB V weiterhin für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aufrecht erhalten bleibt, so dass diese auch künftig mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren können, über die Strukturfords-Mittel nach § 105 Abs. 1a SGB V hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.
KZBV und BZÄK nehmen zu dem Gesetzentwurf im weiteren nur insoweit Stellung, als vertragszahnärztliche Belange betroffen sind.