6. Vertreterversammlung
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Rede Dr. Ute Maier
Die Rede wurde bei der 6. Vertreterversammlung am 4. und 5. Juni 2025 in Köln gehalten. Es gilt das gesprochene Wort.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Gäste,
auch von meiner Seite aus ein herzliches Willkommen zu unserer Vertreterversammlung hier im Zahnärztehaus in Köln. Gerne berichte ich Ihnen heute wieder über aktuelle Themen aus den Abteilungen Qualitätsförderung, Qualitätsinstitut und Leitlinien und aus der Abteilung Vertragsinformatik.
Abteilung Qualitätsförderung
Qualitätsprüfung
Aktuell tragen wir die Ergebnisse aus den bis zum 30. April eingegangenen Rückmeldungen der KZVen zu den Qualitätsprüfungen bezüglich der „indikationsgerechten Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa“ im Jahr 2024 zusammen. Die ersten Ergebnisse liegen zwar bereits vor, sind aber – da der Bericht zuerst im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) diskutiert werden muss und der damit einhergehenden Vertraulichkeit – noch nicht für eine öffentliche Diskussion geeignet. Wie jedes Jahr werden wir den Bericht dem G-BA bis zum 30. Juni vorlegen.
Qualitätsmanagement-Instrument Patientenbefragung
Im Rahmen der AG Qualität hatten wir über das Qualitätsmanagement-Instrument Patientenbefragung diskutiert. Hier kann ich Ihnen berichten, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unseren Zahnärztinnen und Zahnärzten freundlicherweise die Nutzung ihres Online-Tools zur Patientenbefragung/-zufriedenheit (eZAP) gestattet und die Verwendung kostenlos möglich ist. Es handelt sich dabei um validierte und vielfach erprobte Fragebögen der Medizinischen Hochschule Hannover. Eine Änderung des Fragebogens ist allerdings nicht möglich, da die Fragebögen bei jeder Änderung wieder neu validiert werden müssten. Es gibt Fragebögen für Erwachsene und für Eltern. Die Fragebögen sind jeweils in sechs Sprachen vorhanden. Das Ausfüllen des Fragebogens ist für die Patientinnen und Patienten online möglich. Es gibt eine Gesamtauswertung für die Praxis, die Identität der Praxis wird dabei nicht erfasst. Zudem stehen online Begleitmaterialien z. B. Poster zum Ausdruck für die Praxis und eine Anleitung für die Praxis zur Verfügung. Besonders erfreulich: der Link auf die Website der KBV kann ins Qualitätsmanagement-Handbuch eingebunden werden
Qualitätssicherung AB-Z: aktueller Stand
Wie bereits berichtet hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) 2023 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Verfahren 19 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) „Systemische Antibiotikatherapie im Rahmen der konservierend-chirurgischen und parodontalen Behandlung“ datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Da beim Qualitätssicherungs-Verfahren AB-Z eine Vollerhebung vorgesehen ist, sei gemäß § 299 Abs. 2 SGB V eine Vertrauensstelle zur Pseudonymisierung der Fall-ID erforderlich. Die AG Qualitätssicherung Zahnmedizin des G-BA und die Sprecher der Bänke im G-BA waren allerdings der Auffassung, dass eine Vertrauensstelle nicht notwendig sei, da die Fall-ID selbst ein Pseudonym darstellt und es sich beim AB-Z um ein rein sozialdatengestütztes Verfahren handelt. Eine Vertrauensstelle sei nur notwendig bei der Datenzusammenführung unterschiedlicher Datenquellen (z. B. Doku-Daten und Sozialdaten). In der Folge schlug der G-BA dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Gesetzesänderung in § 299 SGB V vor, da es sich nicht nur um ein rein zahnärztliches Problem handelt, sondern um ein übergeordnetes Problem für alle rein sozialdatengestützten Verfahren. Das BMG hat allerdings bis heute weder auf das Schreiben des G-BAs von April 2024 noch auf die Erinnerung von November 2024 geantwortet und der G-BA wird deshalb das BMG unter der neuen Ministerin nochmals anschreiben.
Sofern die Gesetzesänderung bis Frühjahr 2026 in Kraft treten würde – das wäre aus unserer Sicht der frühestmögliche Zeitpunkt und es müsste ziemlich schnell etwas passieren – könnten die Finalisierung der Richtlinie und der Beschluss im Plenum bis Juni 2026 erfolgen. Daran anschließen würde sich die Finalisierung der Technischen Spezifikation durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bis Juli/August 2026 und die Umsetzung der Spezifikation bei den Krankenkassen bis Dezember 2026. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wäre deshalb der 1. Januar 2027 und die ersten Datenlieferungen der Krankenkassen könnten für das Erfassungsjahr 2027 somit ab Januar 2027 starten. Die Datenannahmestellen in den KZVen würde demnach frühestens 2027 gefordert.
Weshalb spreche ich dieses Thema überhaupt an? Ich weiß, dass die eine oder andere KZV sich Gedanken gemacht hat oder macht, ob sie aus reinen Kostengründen – die Datenannahmestellen führen nach Teil 1 § 9 Satz 2 und 3 der DeQS-Richtlinie die Datenannahme für ihre Mitglieder auf eigene Kosten durch – diese Funktion nicht beenden und an die LAGen abtreten soll. Hiervon rate ich dringend ab! Die KZVen würden so von sich aus ihre Serviceleistungen im Verfahren für die Mitglieder einstellen und auf die Möglichkeit der Beratung bei Fragen zu Qualitätssicherung AB-Z, auf die Möglichkeit der Beratung bei Maßnahmen sowie letztendlich auch auf die Sicherstellung der Pseudonymisierung verzichten. Auch würde man die dezentrale Datenannahme inklusive des Einblicks in das Verfahren aus der Hand geben. Der Mitarbeit der KZVen in den LAGen kommt deshalb aufgrund der inhaltlichen Relevanz ein sehr hoher Stellenwert zu und ich möchte Sie eindringlich auffordern, sich an das vor Jahren getätigte Commitment innerhalb des KZV-Systems, als Datenannahmestelle tätig zu sein, erinnern. Geben Sie nicht nur aus Kostengründen ihre Gestaltungsspielräume auf.
Abteilung Qualitätsinstitut, Leitlinien
Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)
Neue S2k-Leitlinie „Zahnmedizinische Betreuung des geriatrischen Patienten“
Die Leitlinie enthält im Entwurf viele stringente Anforderungen und Vorgaben für alle Praxen und nicht nur für die, die schwerpunktmäßig geriatrische Patienten behandeln. Die KZBV versucht deshalb im Verfahren noch Verständnis für die Belange aller Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte zu wecken. Denn aus Sicht der KZBV, ist es fraglich, ob das Ziel, die Versorgung von geriatrischen Patienten zu verbessern tatsächlich mit stringenten Vorgaben ohne großen Handlungsspielraum erreicht werden kann oder ob dieses nicht dazu führt, dass aufgrund der damit einhergehenden Zwänge und Kosten das Versorgungsgeschehen erst recht leidet.
Neue S2k-Leitlinie „Intraoralscan in der Zahnmedizin“
Am 11. Dezember fand die konstituierende Sitzung als Videokonferenz statt, unter anderem mit Konsentierung der Schlüsselfragen und Bildung von sechs Arbeitsgruppen.
Eine erste Textfassung der Leitlinie wurde Anfang Mai übermittelt. Der Leitlinientext ist technisch sachlich gehalten und fokussiert auf die Grundlagen und die Voraussetzungen für die Durchführung eines Intraoralscans. Er gibt Hinweise und praktische Anleitungen zum Scanvorgang. Obwohl es nicht bei jeder Indikation Evidenzgrundlagen gibt, gab es Bemühungen, den Intraoralscan zumindest als gleichwertig zu den etablierten konventionellen Abformverfahren darzustellen. Die Vorteile des Intraoralscans werden klar in der höheren Patientenakzeptanz und der Weiterverarbeitung der Daten im digitalen Workflow gesehen.
Am 6. Juni ist die Konsensuskonferenz vorgesehen, in der die Statements und Empfehlungen verabschiedet werden sollen.
S2k-Leitlinie „Zahnärztliche Behandlungseinheiten, hygienische Anforderungen an das Wasser“
Konsensuskonferenzen haben am 6. November 2024 und am 19. Februar 2025 stattgefunden. Die hygienischen Anforderungen an die Wasserqualität in Behandlungseinheiten wird von verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und Normen determiniert (beispielsweise der Trinkwasserverordnung). Ziel seitens der KZBV war es, die Umsetzbarkeit dieser Vorgaben für die Vertragszahnärztin bzw. den Vertragszahnarzt zu optimieren und mögliche Empfehlungen zu Lasten Dritter kritisch anzumerken, da sie das Format einer Leitlinie überschreiten. So gab es die Empfehlung, den Herstellern von Behandlungseinheiten konkrete Vorgaben zu machen, die über die bestehenden Normen hinausgehen. Diese Empfehlung und die Bezugnahme auf die KRINKO 2006, die veraltet ist und nicht mehr aktualisiert wird, werden im Nachgang von der Autorengruppe nochmals kritisch betrachtet und überarbeitet.
Abteilung Vertragsinformatik
Praxisverwaltungssysteme (PVS) in der Zahnarztpraxis: Berücksichtigung der Konformitätsbewertung (KOB) im Eignungsfeststellungsverfahren
Das Eignungsfeststellungsverfahren überprüft die Pflichtvorgaben für zahnärztliche PVS und bescheinigt diesen die korrekte Verarbeitung der Abrechnungsdaten, die Einbindung der KZBV-Module und die Umsetzung aktuell gültiger Vorgaben. Des Weiteren wird für das Eignungsfeststellungsverfahren inzwischen von der KZBV auch überprüft, ob das PVS das KOB-Verfahren durchlaufen hat und wie lange das KOB-Zertifikat gültig ist. Die Eignungsfeststellung ist somit das Schlüsselelement für das PVS, gibt Auskunft über die Zulassung zur zahnärztlichen Abrechnung und stellt darüber hinaus eine Referenz für ein zukünftiges etwaiges Abrechnungsverbot dar.
Die KZVen können jederzeit Einblick über die Eignungsfeststellungsverfahren in der Datenbank in HCL Notes nehmen. Anpassungen werden zudem jeweils über die V4- Rundschreibendatenbank veröffentlicht.
Bekanntermaßen wurden die Zertifikate KOB 1 bis 15. Juni 2025 verlängert. Die Prüfung KOB 2 startete am 07. April2025 und ist noch bis zum 15. Juni 2025 möglich. Aktuell haben 11 PVS-Hersteller bereits die KOB 2-Zertifizierung. Für die Erleichterung der Einbindung der erteilten Eignungsfeststellungen in die Prozesse der KZVen arbeiten wir daran, dass demnächst aus der Eignungsfeststellungs-Datenbank eine Positivliste (PVS-Hersteller mit KOB-Zertifikat) via CSV exportiert werden kann.
„ePA für alle“
Letztes Jahr habe ich in der Vertreterversammlung im November bereits zu den Befüllungspflichten referiert. Meine Aussagen waren: der Patient habe das gesetzliche Recht auf Einsichtnahme und Verwaltung seiner (zahn)medizinischen Daten, wobei die Kommunikationswege zwischen Zahnarzt- und Arztpraxen oder Krankenhäusern (Brief, Kommunikation im Medizinwesen (KIM), Telefon) bestehen bleiben würden. Regelhaft sei nur die Einstellung von strukturierten Daten der Versicherten, die als (pflichtweise) Anwendungsfälle bzw. MIOs („Medizinisches Informationsobjekt“) nach § 342 Abs. 2a, 2b, 2c SGB V in der elektronischen Patientenakte (ePA) verarbeitet werden können, vorgesehen und zum Einführungsdatum 15. Januar 2025 werde nur die elektronische Medikationsliste (eML) zur Verfügung stehen. Betont habe ich, dass in Bezug auf die Allgemeinen Behandlungsdaten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V unsere Expertise und unser proaktives Handeln gefordert sei und wir uns deshalb Gedanken zu einem zahnärztlichen Basiseintrag machen würden.
In Bezug auf die Daten nach § 347 Abs. 2 SGB V teilte ich mit, dass die KZBV den Begriff „Befundberichte“ im Sinne eines konkreten Berichts an einen Dritten interpretiert mit der Zielrichtung, diesen über den Befund zu unterrichten (vergleichbar einem Arztbrief). eArztbriefe seien nicht im zahnärztlichen Bereich vorgeschrieben und Daten aus Dentallaboren würden nicht unter die Regelung „Laborbefunde“ fallen, da Dentallabore nicht befunden. Deutlich gemacht habe ich auch schon damals, dass Daten aus dem aktuellem Behandlungskontext (§ 347 Abs. 4 SGB V) auf Verlangen des Patienten in die ePA einzustellen sind. Dazu gehören MIOs, die keine verpflichtenden ePA-Anwendungsfälle darstellen, wie z. B. das eZahnbonusheft und ggf. auch sonstige, unstrukturierte Behandlungsdaten, wenn sie in der konkreten, aktuellen Behandlung elektronisch verarbeitet werden und es technisch überhaupt möglich ist, diese einzustellen.
Die Idee des „zahnärztlichen Basiseintrags“ werden wir in der AG „ePA“ weiterverfolgen, um die Unsicherheit in den Zahnarztpraxen, was in die ePA eingestellt werden muss, abzufedern. Ziel des Basiseintrages ist es, die gesetzlichen ePA-Befüllungspflichten abzudecken und dies mit dem Wissen der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte praxisorientiert durch die Selbstverwaltung zu gestalten. Derzeit wäre nach Rücksprache mit dem Verband Deutscher Dental-Software Unternehmen (VDDS) ein PDF/A-basierter Basiseintrag realisierbar mit einem 01-Kurzbefund und den Berichten an mit- und weiterbehandelnde Zahnärzte bzw. Ärzte sowie optional das Einstellen der EBZ-Stylesheets, des PSI-Formulars, des MIOs Zahnbonusheft und der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Röntgenbilder könnten – sofern technisch im PVS vorhanden und in ein PDF/A umwandelbar – ebenfalls übertragen werden.
Die Leitgedanken, die dabei über allem stehen, sind: So viel wie nötig, so wenig wie möglich! Keine Dokumentation extra für die ePA! Keine zusätzliche Bürokratie und keine zusätzlichen Kosten durch Programmieraufwand! Und vor allem: Personalschonende Umsetzung. Denn wir haben sowieso schon ein Personalproblem. Dieses sollte durch umständliches und zeitaufwändiges Befüllen der ePA nicht zusätzlich verschärft werden.
Und nun möchte ich Ihnen zum Schluss noch ein kurzes Update zum MIO Bildbefund geben:
Leider gestaltet sich derzeit die Entwicklung in der mio42 GmbH alles andere als zufriedenstellend. Befundberichte werden in der zahnärztlichen Versorgung bekanntermaßen äußerst selten zur Information an Dritte erstellt. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte besitzen aufgrund ihrer universitären Ausbildung die fachliche Kompetenz zur Auswertung und Befundung zahnärztlicher Röntgenbilder. Die Einbindung der Bilddaten selbst in das MIO hätte deshalb unmittelbar einen erheblichen Mehrwert. Die KZBV hat sich deshalb auch nachdrücklich dafür eingesetzt, dass dieser Aspekt im vorgesehenen MIO „Bildbefund“ berücksichtigt wird. Nach mehreren fachlichen Austauschrunden unter Beteiligung der KZBV, der mio42 und dem Berufsverband der Radiologen herrscht nun jedoch Ernüchterung! Entgegen den anfänglichen positiven Signalen und Zugeständnissen wurde aktuell der Use case der strukturierten Ablage von Bilddaten auf Wunsch der Radiologen ausgesetzt. Der Schwerpunkt liegt derzeit nur auf der strukturierten Erfassung und Übermittlung des Befundtextes. In der bereits angelaufenen Pilotphase mit radiologischen Praxen wird deshalb nun ausschließlich der Versand von Bildbefunden über KIM erprobt – ohne Bilddaten. Zwar gibt es einen DLX-Link (DICOM Link Exchange), der den Zugriff auf die Bilddaten auf einem externen Server ermöglicht. Für den praktischen Einsatz in Zahnarztpraxen ist dieses Verfahren jedoch wenig geeignet.
Nach Aussage des Projektverantwortlichen der mio42 wird der Use case auch aufgrund von Diskussionen innerhalb der gematik nicht weiter betrachtet. Die gematik führt sicherheitsrelevante Aspekte an, aufgrund derer die Bilddaten aktuell nicht nativ, sondern lediglich nach Einbettung in ein PDF-Dokument in die ePA eingestellt werden können. Die technische Lösung dieses Problems bedürfe einer detaillierteren Klärung. Die Motivation, diese Klärung zeitnah zu realisieren, ist leider nicht erkennbar.
Fazit
Der KZBV-Vorstand wird ein MIO ohne die Möglichkeit der Einstellung von Röntgenbildern nicht mittragen. Praxiseigene oder kommerzielle Cloud-Systeme zur Speicherung von Röntgenbildern, die in der ePA verlinkt werden können, sind aufgrund der zu erwartenden Kosten für die Zahnarztpraxen abzulehnen. Möglich wäre aus unserer Sicht ein Kompromiss in Bezug auf eine Größenbeschränkung von z. B. 25 MB für jedes Röntgenbild. Wenn die Anwendungen der ePA an den zahnärztlichen Bedürfnissen vorbeilaufen, steht aus unserer Sicht die Akzeptanz der ePA, die aufgrund des holprigen Starts und den im Zusammenhang mit der ePA stehenden Sanktionen sowieso schon mehr als gelitten hat, gänzlich auf dem Spiel. Röntgenbefunde allein – ohne Röntgenbild – sind nicht hilfreich und gehen an der Realität vorbei.
Wir streben deshalb ein Gespräch mit dem BMG bzw. KIG an, um den spezifischen Bedarf und den enormen Stellenwert der zahnärztlichen Röntgenbilder für die Versorgung zu erläutern. Sollte das alles nicht fruchten, müssen wir notfalls einen Präzedenzfall schaffen, der auch für andere Facharztgruppen relevant sein wird, und entgegen den Bitten der gematik ein eigenes MIO für das zahnärztliche Röntgen anstreben. In der Konsequenz würde das bedeuten, dass es dann für Röntgenbilder jeweils facharztgruppenspezifische MIOs gibt. Ob das den Überblick in der ePA erleichtert, ist zu bezweifeln.