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Wortlaut der Resolution
Die Vertreterversammlung der KZBV hat sich am heutigen Tage erstmalig mit der Abfassung von Vorstandsdienstverträgen für die Amtsperiode 2017 - 2022 des Vorstandes der KZBV unter Geltung des Zustimmungserfordernisses der Aufsichtsbehörde gern. § 79 Abs. 6 SGB V i. V. m. § 35a Abs. 6a SGB IV befassen müssen.
Die Vertreterversammlung hat in diesem Zusammenhang den Bericht des Vorsitzenden des Wahlausschusses zur Kenntnis genommen, der dabei auch den Ablauf der praktischen Umsetzung dieser Bestimmungen im einzelnen dargestellt und erläutert hat. Die Vertreterversammlung nimmt die Tatsache, dass danach dem Wahlausschuss und damit auch der Vertreterversammlung selbst weitgehende inhaltliche Vorgaben für die Vorstandsdienstverträge diktiert worden sind, mit äußerstem Befremden zur Kenntnis. Der Wahlausschuss hat sich nach der Bewertung der Vertreterversammlung sachgerecht und verantwortungsbewusst mit der Fortentwicklung der bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge aus der vergangenen Amtsperiode des Vorstandes, die im Jahre 2012 bereits intensiv aufsichtsrechtlich überprüft und im Ergebnis als nicht zu beanstanden qualifiziert worden sind, befasst. Der Vertreterversammlung fehlt jegliches Verständnis dafür, dass die vorn Wahlausschuss vorgesehenen Bestimmungen nunmehr ohne jegliche materielle Begründung in einer Form abgeändert worden sind, die für neue Vorstandsmitglieder mit ganz erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sind. Die damit offenbar erfolgte Übertragung von Bestimmungen aus Vorstandsdienstverträgen der KBV wird als nicht sachgerecht zurückgewiesen. Ebenso wie bei den gesetzlichen Bestimmungen des GKV-SVSG würde die KZBV damit in eine Sippenhaft genommen, obwohl bei ihr keinerlei Verfehlungen vorgefallen sind, die derartige Eingriffe sachlich rechtfertigen könnten.
Dieses Verfahren führt insgesamt zu einer Vertragsfassung, die es freiberuflich tätigen Zahnärzten insbesondere dann, wenn diese noch in ihrer Praxis zahnärztlich tätig sind, außerordentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht, noch im Vorstand der KZBV tätig zu sein. Nur vor diesem Hintergrund ist es auch erklärlich, dass bis zur konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung keine Bewerbungen für die Vorstandsämter vorgelegen haben. Durch diese Entwicklung wird die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der KZBV und dabei insbesondere eine fachlich qualifizierte Einbringung zahnärztlichen Sachverstands und damit die Berücksichtigung der legitimen Interessen derjenigen, die von den Normen der Gemeinsamen Selbstverwaltung unmittelbar betroffen sind, ohne Not in Frage gestellt. Es wird damit einer Entwicklung Vorschub geleistet, in der nicht mehr freiberuflich tätige Zahnärzte, sondern fachlich nicht qualifizierte Bürokraten in den Entscheidungsgremien der KZBV tätig werden. Dadurch würde die Ausgestaltung der KZBV als Selbstverwaltungs-Körperschaft denaturiert. Durch das nunmehr erstmals erfolgte Verfahren einer Aufoktroyierung der Inhalte der Dienstverträge wird der Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung der KZBV gerade in den Bereichen der Personal- und Finanzhoheit praktisch beseitigt, die ein wesentliches und unverzichtbares Charakteristikum der Selbstverwaltung darstellen.
Im Interesse einer Erhaltung der seit Jahrzehnten bewährten Gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen appelliert daher die Vertreterversammlung mit Nachdruck an den Gesetzgeber, die sachwidrigen Bestimmungen zum Zustimmungserfordernis der Aufsichtsbehörden zu den Vorstandsdienstverträgen zu beseitigen. Diese führen bereits grundsätzlich, erst recht aber im Lichte deren praktischen Umsetzung zu einer Beseitigung der Entscheidungskompetenzen der Vertreterversammlung, die deren Handlungsfähigkeit in einem zentralen Punkt der Selbstverwaltung im Ergebnis beseitigt. Auch wenn sich dankenswerter Weise diesmal nochmals zahnärztliche Kollegen zur Tätigkeit im Vorstand der KZBV bereit gefunden haben, wird damit zumindest mittelfristig die sachgerechte Handlungsfähigkeit der KZBV gefährdet.
Die Vertreterversammlung beauftragt ihre Vorsitzenden, diese Resolution unverzüglich dem Bundesgesundheitsminister, Herrn Hermann Gröhe, persönlich schriftlich zuzuleiten.