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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, ausdrücklich gesetzlich klarzustellen, dass die bundesmantelvertraglichen Gutachterverfahren gleichrangig neben dem Verfahren des MDK nach 5 275 SGB V stehen.
Begründung
lm Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ist seit Jahrzehnten ein besonderes, qualitätsgesichertes Gutachterverfahren etabliert, das der Gesetzgeber zuletzt ausdrücklich im Zuge des Patientenrechtegesetzes aufgegriffen und anerkannt hat. Das LSG Bayern hat jedoch in zwei inzwischen rechtskräftigen Entscheidungen vom 27.06.2017 die Auffassung vertreten, dass 5 275 Abs. 1 SGB V eine ausschließliche Zuständigkeit des MDK begründe und die vertraglichen Gutachterverfahren daher in Gänze rechtswidrig seien. Der Gesetzgeber ist demgegenüber bereits bei der Einführung des MDK mit dem Gesundheitsreformgesetz nicht nur von der Zulässigkeit sondern sogar von einer Vorrangigkeit der vertraglichen Gutachterverfahren ausgegangen. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert. eine ausdrückliche entsprechende Klarstellung vorzunehmen.