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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Vorstand der KZBV auf, dass in den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband über die Finanzierung der TI-Ausstattung darauf hingewirkt wird, dass die Erstattungsregelungen auf das Kriterium des Bestelldatums abzielen und nicht auf das Datum der Inbetriebnahme.
Begründung
Gemäß § 291a Abs. 7b SGB V haben die Vertragspartner in der Finanzierungsvereinbarung (GFinV) die pauschalen Erstattungsregelungen für die Umsetzung der TI-Ausstattung in den ZA-Praxen geregelt. Nach jetziger Finanzierungsvereinbarung ist für den Anspruch der ZA-Praxis aber nicht der Zeitpunkt der Bestellung, sondern die Inbetriebnahme der TI-Installation maßgeblich. Dadurch kann es zwischen Beauftragung und damit einhergehender vertraglicher Verpflichtung der ZA-Praxis gegenüber dem Anbieter und möglichem Anspruch aus der Finanzierungsvereinbarung nicht nur zu einem zeitlichem Verschub kommen, sondern auch zu einer Unterdeckung der Kosten. Dieses Missverhältnis hat die ZA-Praxis nicht zu vertreten.
Der Gesetzgeber hat bereits erkannt, dass aufgrund fehlender Anbieter nicht alle Zahnarzt- und Arztpraxen in Deutschland bis zum 31.12.2018 angebunden werden können. Im Pflegepersonalstärkungsgesetz wird von Seiten der Koalitionsfraktionen ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.
„Der Änderungsantrag 10 sieht vor, dass die gesetzlich vorgegebene Kürzung der Vergütung bei Nichtdurchführung des VSDM nicht erfolgt, wenn die hierfür erforderliche Ausstattung der Praxis mit dem Anbieter bis Ende März 2019 vertraglich vereinbart worden ist. Dieser Abschluss ist gegenüber der zuständigen KZV nachzuweisen." heißt es in der Begründung: “Das Absehen von der Kürzung ist zeit/ich begrenzt bis zum 30. Juni 2019. Nach diesem Zeitpunkt greift die Sanktion, solange der Versicherfenstammdatendienst nicht durchgeführt wird."
In analoger Anwendung dieses Regelungsgedankens im Änderungsantrag zum Pflegepersonalstärkungsgesetz, sollte deshalb die pauschale Erstattung der TI-Kosten an das Bestelldatum geknüpft werden, damit die Zahnarztpraxis zum Zeitpunkt der Beauftragung sicher sein kann, dass sie auch die in der GFinV für diesen Zeitpunkt vereinbarten Erstattungsbeträge erhält. Es muss sichergestellt sein, dass die Praxen nicht durch eine zwischenzeitliche Absenkung der Erstattungsbeträge in der GFinV bestraft werden.