Ablehnung der Ausweitung der Datenverarbeitungsbefugnis und Streichung der Regelung für Kranken- und Pflegekassen nach § 25b und § 284 Abs. 1 Nr. 25 SGB V-E

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV lehnt die vom Gesetzgeber geplante Ausweitung der Datenverarbeitungsbefugnis für Kranken- und Pflegekassen nach §§ 25b und 284 Abs. 1 Nr. 25 SGB V-E im Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) ab und fordert den Gesetzgeber auf, die Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnis zu streichen und auf die Regelungen insgesamt zu verzichten.

Begründung

Bereits mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hat der Verordnungsgeber den Kranken- und Pflegekassen in § 25b SGB V das Recht eingeräumt, auf Basis der ihnen vorliegenden Daten Versicherten auch ohne deren vorherige Einwilligung personalisierte datengestützte Empfehlungen im Hinblick auf Gesundheitsrisiken ohne medizinisches Korrektiv zu unterbreiten. Durch die Gesetzesänderung wird den Kranken- und Pflegekassen
ein erweitertes Nutzungs- und Auswertungsrecht zu den in der ePA befindlichen Daten eingeräumt. Datengestützte Auswertungen und darauf basierende Empfehlungen von nicht approbierten Sachbearbeitern der GKV können zu medizinisch fehlerhaften Aussagen führen und Unsicherheit beim Patienten hervorrufen.

Nur approbierte (Zahn)Ärzte können gesicherte medizinische Diagnosen stellen und Therapieempfehlungen abgeben.

Insofern fordert die Vertreterversammlung den Verordnungsgeber auf, die Ergänzung zu streichen und auf die Regelung gänzlich zu verzichten.