Ablehnung der Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen nach § 295b SGB V

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber erneut auf, die Vorabübermittlung von Abrechnungsdaten nach § 295b SGB V wieder zurückzunehmen.

Begründung

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die erste Datenlieferung vertragszahnärztlicher Leistungen gemäß § 295b SGB V im April 2025 an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) nach § 303d SGB V erfolgen und dann die unbereinigten Abrechnungsdaten des I. Quartals enthalten. Die erste Lieferung wurde nunmehr auf das III. Quartal 2025 verschoben, weil alle Beteiligten erst die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung und den Empfang der unbereinigten Abrechnungsdaten schaffen mussten.

Die Vertreterversammlung der KZBV lehnt eine derartige Lieferung von ungeprüften Abrechnungsdaten weiterhin entschieden ab. Neben dem geringfügigen zeitlichen Vorteil für die Sekundärforschung von 2-3 Monaten sind ungeprüfte Daten für die Versorgungsforschung ungeeignet, da die Sekundärforschung vorab die Zuverlässigkeit und Validität der Daten dahingehend prüft, ob sie veraltet, fehlerhaft oder voreingenommen sind. Ungeprüfte Daten erfüllen die Anforderung an diese Daten somit nicht.

Aufwand und Nutzen der Vorabübermittlung von qualitativ unzureichenden Abrechnungsdaten stehen somit in keinem Verhältnis zueinander und tragen nicht dazu bei, die Aufgabenwahrnehmung des Forschungsdatenzentrums (FDZ) zu verbessern. Im Gegenteil befördern sie weitergehenden administrativen Mehraufwand, der nach dem Willen des Gesetzgebers abgebaut werden soll.