Ausweitung der Befugnisse der gematik muss Grenzen haben
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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt ausdrücklich die im Referentenentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) geplante Kompetenzerweiterung seitens der gematik bei der Gewährleistung der Betriebsstabilität der TI. Allerdings sind Grenzen dort zu wahren, wo die Selbstverwaltungskompetenz beginnt.
Begründung
Im Referentenentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der gematik geplant. Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt ausdrücklich die Stärkung der Rolle der gematik für die Gewährleistung der Betriebsstabilität der TI. Dazu zählen regulierende Auflagen bei der Zulassung von Anbietern und Betreibern, Komponenten und Diensten (§ 324 Abs. 1 Satz 2 und § 325 Abs. 2 SGB V-E), Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der TI (§ 329 Abs. 3 SGB V-E) sowie die Entstörung (§ 329 Abs. 2a SGB V-E). Auch begrüßt die Vertreterversammlung der KZBV, dass der Verordnungsgeber die Forderung der Vertreterversammlung der KZBV aufgegriffen hat, wonach die Sicherheit von Komponenten und Diensten durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen ist (§ 311 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V-E). Allerdings soll die gematik zukünftig über § 323 Absatz 2 SGB V hinausgehend gemäß §§ 311 und 325 Abs. 1 Satz 2 SGB V-E nicht nur Betriebsleistungen für die zentrale Infrastruktur, sondern auch die Entwicklung beziehungsweise den Betrieb von Komponenten und Diensten der TI sowie von ausgewählten Anwendungen nach § 334 SGB V ausschreiben können. Damit verlässt der Verordnungsgeber das reine Marktmodell und die gematik erhält eine steuernde Rolle als
Provider. Die Vertreterversammlung der KZBV sieht damit eine weitere Ausgrenzung der Selbstverwaltung, weil durch die steuernde Wirkung des BMG mit 51 % Geschäftsanteilen nach § 310 Abs. 2 Nr. 1 SGB V eine Brücke zur „Staatsmedizin“ geschaffen wird. Insofern fordert die Vertreterversammlung der KZBV den Verordnungsgeber auf, die Aufgabenerweiterungen nach § 311 SGB V-E der gematik klar von den Befugnissen der Selbstverwaltung zu trennen und die Stimmenanteile in der gematik nach § 310 SGB V neu festzulegen, damit die Interessen der Mitglieder durch die Selbstverwaltungsorganisationen gewahrt werden können.