Einführung eines MVZ-Registers

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, in Anlehnung an die bereits auf Grundlage der Zulassungsverordnung der Zahnärzte (ZV-Z) bei den KZVen und der KZBV geführten Zahnarztregister, eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines „MVZ-Registers“ auf Bundes- und Landesebene zu schaffen. Zur Steuerung und Sicherstellung des Versorgungsauftrages ist für die KZVen und die KZBV ein transparenter Überblick über die Inhaber- und Beteiligungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen MVZ unerlässlich.

Begründung

Mit den Zahnarztregistern stehen den KZVen und der KZBV zwar die notwendigen Informationen über die Zulassung der Zahnärztinnen und Zahnärzte und deren Teilnahme an der Versorgung zur Verfügung. Hingegen reicht das bisherige ZV-Z-Instrumentarium nicht aus, um MVZ sachgerecht zu erfassen: Zahnärzte müssen sich verpflichtend in den von der zahnärztlichen Zulassungsverordnung (ZV-Z) vorgesehenen Zahnarztregistern der KZVen und KZBV erfassen lassen, während es für MVZ keine vergleichbaren MVZ-Register gibt. Ebenso müssen sich Zahnärzte im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens zur vertragszahnärztlichen Versorgung einer Eignungsprüfung unterziehen. Da die hierfür in §§ 20, 21 ZV-Z vorgesehenen Eignungskriterien allerdings ganz vornehmlich auf natürliche Personen ausgerichtet sind (z.B. Nichteignung bei Trunksucht), findet eine vergleichbare Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassungsverfahren von MVZ als juristischen Personen praktisch nicht statt.

Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für die Beobachtung, Steuerung und Sicherstellung der Versorgung sowie zur Bewertung der Geeignetheit der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden MVZ. Aufgrund der häufigen Verschachtelung und Intransparenz der Eigentümerstrukturen von iMVZ ist es aktuell weder der KZBV bzw. den KZVen als für die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung zuständigen Körperschaften noch den Patienten möglich, mit angemessenem Aufwand gesicherte und umfassende Informationen über die Inhaberstrukturen und Kettenbildungen im Bereich der zahnärztlichen i-MVZ zu erlangen, um auf die mit ihnen verbundenen Risiken für die Versorgung zu reagieren.

Die der KZBV und den KZVen bis dato möglichen Erhebungen reichen nicht hierfür nicht aus. Bereits existente gesetzliche „Fremd-Register“ wie insbesondere das Handelsregister oder das auf dem Geldwäschegesetz basierende Transparenzregister sind kein adäquater Ersatz für ein auf die Belange der Gesundheitsversorgung zugeschnittenes MVZ-Register, welches seitens der KZBV und der KZVen originär für die Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden kann.

Die aktuelle Registersituation erweist sich als ein Flickenteppich aus verschiedenen, weder auf MVZ noch die Zwecke der Gesundheitsversorgung zugeschnittenen „Fremd-Registern“, welche allenfalls aufwendige, bürokratische, kostenpflichtige, Iückenhafte sowie nicht zielgenaue Recherchen erlauben.

Daher ist es erforderlich, auf gesetzlicher Grundlage verbindliche MVZ-Register einzurichten, die in Anlehnung an die Zahnarztregister ebenfalls bei den KZVen und der KZBV geführt werden.

Ergänzend müssen zudem spezifisch auf MVZ zugeschnittene Eignungskriterien in die ZV-Z aufgenommen werden, damit auch hinsichtlich dieser im zahnärztlichen Bereich neuen Versorgungsform sichergestellt werden kann, dass – u.a. auf Grundlage der MVZ-Registerinformationen – sich als ungeeignet darstellende Leistungserbringer von vornherein nicht zur Teilnahme an der Versorgung zugelassen werden.