Interoperabilitätspflicht muss verhältnismäßig und Sanktionierung muss adressatengerecht sein

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV lehnt die im Referentenentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgesehene Ausweitung der Prüfungsbefugnisse des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) auf qualitative und quantitative Anforderungen von PVS-Funktionen ab. Gleichzeitig fordert sie den Verordnungsgeber auf, die bußgeldbewehrte Interoperabilitätspflicht von Leistungserbringern wieder zu streichen und endlich adressatengerecht zuzuweisen.

Begründung

Im Referentenentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) hat der Verordnungsgeber verfügt, die Prüfungserfordernis von PVS-Funktionen nach § 384 Nr. 7, § 385 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 Nrn. 16 und 17, § 387 und § 388 SGB V-E auch auf qualitative und quantitative Anforderungen auszuweiten. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) wird damit beauftragt, den bestehenden Bedarf für qualitative und quantitative Anforderungen von PVS-Systemen zu erfassen. Mangels Legaldefinition steht zu befürchten, dass damit auch die Abrechnungsfunktionalitäten eines PVS erfasst werden. Die Aufstellung von Eignungsfeststellungskriterien sowie die Prüfung der Abrechnungstauglichkeit von PVS-Systemen gehören zu den originären Aufgaben der Selbstverwaltung. Insofern stellt eine Ausweitung der Befugnisse des KIG einen Eingriff in die Autonomie der Selbstverwaltung dar. Die Vertreterversammlung weist diesen Regelungsentwurf entschieden zurück. Mit dem Digitalgesetz Digi-G wurde in § 386 SGB V ebenfalls die bußgeldbewehrte Pflicht der Leistungserbringer eingeführt, den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. Mit der neuen Begleitregelung in § 386 Abs. 4 SGB V-E mildert der Gesetzgeber zwar die Umsetzungsprobleme der Leistungserbringer dahingehend ab, dass Hersteller zu Schadenersatzpflicht herangezogen werden können, wenn sie die begehrten Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im interoperablen Format bereitstellen können. Allerdings verkennt der Verordnungsgeber, dass das Bereitstellen von interoperablen Daten das Vorhandensein von strukturierten Daten voraussetzt. Das
Zurverfügungstellen von unstrukturierten Daten stellt dagegen einen inakzeptablen administrativen Mehraufwand dar. Auch verkennt der Verordnungsgeber, dass Leistungserbringer keinen Einfluss darauf haben, ob Hersteller die Verpflichtung umsetzen. Insofern ist es adressatengerecht, ausschließlich PVS-Hersteller bußgeldbewehrt zu verpflichten, die Daten im gewünschten Format bereitzustellen.