Verzicht auf zusätzliche Pflicht zur Information über Barrierefreiheit und Sprechstundenzeiten der vertragszahnärztlichen Praxen und auf Kooperationspflicht der KZVen mit Krankenhäusern
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- Notfallversorgungs-Reformgesetz: Verzicht auf zusätzliche Pflicht zur Information über Barrierefreiheit und Sprechstundenzeiten der vertragszahnärztlichen Praxen und auf Kooperationspflicht der KZVen mit Krankenhäusern
Beschluss
Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, von der im Rahmen des aktuellen Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgesehenen Pflicht der KZVen abzusehen, die Versicherten bundesweit einheitlich über die Barrierefreiheit und die Sprechstundenzeiten der vertragszahnärztlichen Praxen zu informieren. Diese Pflicht hat keinerlei Mehrwert für die Versicherten, da diese Informationen aktuell bereits auf verschiedensten anderen Wegen in hinreichendem Maße verfügbar sind. Auch sind uns keine Versorgungsprobleme in Ermangelung dieser Informationen bekannt. Stattdessen schafft diese Pflicht nur weiteren überflüssigen bürokratischen Mehraufwand für die durch überbordende Bürokratie ohnehin schon mehr als genug belasteten Zahnarztpraxen und für die KZVen.
Auch auf die vorgesehene Pflicht der KZVen, den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen, sollte mangels Relevanz im vertragszahnärztlichen Bereich verzichtet werden.
Begründung
Im aktuellen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist – wie mbereits in den vorhergehenden Referentenentwürfen – nach wie vor im neuen § 75 Abs. 1f SGB V-E die Pflicht der KZVen vorgesehen, die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärztinnen und -ärzte und die Barrierefreiheit zu informieren.
Diese Informationspflicht der KZVen hat für die Versicherten keinerlei Mehrwert. Bereits jetzt können sich die Versicherten über verschiedene Quellen effizient hinreichende Informationen über die Sprechstundenzeiten und die Barrierefreiheit zahnärztlicher Praxen verschaffen. So gibt es aktuell verschiedene regionale Zahnarztsuchen, die Informationen über die Sprechstundenzeiten und die Barrierefreiheit umfassen und von den KZVen zumeist im Verbund mit den jeweiligen Landeszahnärztekammern betrieben werden. Der über die intendierte Neuregelung nunmehr stattdessen erforderliche Aufbau von allein über die KZVen betriebenen Parallelstrukturen, bei denen zudem die bisher regional erhobenen
Daten neu und bundesweit vereinheitlicht erhoben werden müssten, ist insoweit nicht nutzenstiftend und ineffizient.
Zudem bieten auch zahlreiche andere Quellen ausreichende Möglichkeiten, sich über die in der Nähe verfügbaren Praxen, deren Sprechzeiten und Barrierefreiheitssituation zu informieren. Zu nennen sind hier insbesondere die regelmäßig verfügbaren Internetseiten der jeweiligen Praxen und die gängigen Internetsuchdienste, über die ortsnahe Praxen recherchiert werden können.
Insoweit sind bisher auch keinerlei Fälle bekannt geworden, in denen in Ermangelung von Informationen über die Sprechzeiten oder die Barrierefreiheit von Zahnarztpraxen eine zahnärztliche Versorgung nicht stattfinden konnte.
Stattdessen würde die intendierte Pflicht lediglich einen erheblichen bürokratischen Aufwand aufseiten der datenerhebenden und ggf. zur regelmäßigen Aktualisierung verpflichteten KZVen und aufseiten der zur Datenlieferung verpflichteten Zahnarztpraxen mit sich bringen, der wie dargelegt keinen Mehrwert für die Versicherten generiert und die von Bürokratie ohnehin schon mehr als genug belasteten Vertragszahnarztpraxen ohne Not zusätzlich belastet.
Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, von der Etablierung einer Pflicht zur Information über Sprechstundenzeiten und Barrierefreiheit der Vertragszahnarztpraxen abzusehen.
Ebenso sollte der Gesetzgeber auf die im Regierungsentwurf nunmehr in § 75 Abs. 1f SGB V ausdrücklich vorgesehene Pflicht der KZVen verzichten, den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen und hierzu entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einzurichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst
einzubinden.
Diese bisher in § 75 Abs. 1b Satz 3 für „die Kassenärztlichen Vereinigungen“ geregelte Pflicht war seinerzeit mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) eingeführt und durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) nachgeschärft worden, hatte dabei aber
ausweislich ihrer Normbegründungen ganz vornehmlich nur die Situation in ärztlichen Bereich im Blick, indem sie der Entlastung der Notfallambulanzen der Krankenhäuser und dem Abbau ggf. vorhandener Doppelstrukturen dient. Beides setzt allerdings voraus, dass der notdienstliche Versorgungsbereich und der Versorgungsauftrag des Krankenhauses deckungsgleich sind – woran es im zahnärztlichen Bereich mangels entsprechenden stationären Versorgungsauftrages zumeist fehlt. Zudem sind bei den wenigen zahnärztlichen Notfallambulanzen (Unikliniken, Zahnkliniken) keine vergleichbaren Auslastungsprobleme wie im ärztlichen Bereich bekannt. Vor diesem Hintergrund macht die Regelung jedenfalls als faktische Verpflichtung („soll“) für den vertragszahnärztlichen Bereich, auf den sie nun in § 75 Abs. 1f SGB V-E ausdrücklich bezogen würde, keinen Sinn und sollte daher gestrichen werden.