Versorgungsfremden Investoren endlich den Riegel vorschieben

Koalitionsvertrag schnellstmöglich umsetzen und wirksames iMVZ-Regulierungsgesetz vorlegen

Beschluss

Die Vertreterversammlung begrüßt, dass sich CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages auf ein iMVZ-Regulierungsgesetz verständigt haben.

Sie fordert die neue Bundesregierung auf, dieses Versprechen zu priorisieren und auf Grundlage des Koalitionsvertrages bis spätestens Ende 2025 einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der sich nicht allein auf Maßnahmen zur Transparenz beschränken darf, sondern die nachgewiesenen Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung tatsächlich
aufgreift und diese wirksam eindämmt. Vor diesem Hintergrund ist für den zahnmedizinischen Bereich insbesondere eine räumliche sowie eine fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser unverzichtbar. Dies gilt umso mehr, als ein von Finanzinvestoren gekauftes Trägerkrankenhaus tatsächlich einzig als „Markteintrittsinstrument“ genutzt wird und die aktuelle Regelung – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – nachweislich keinen Beitrag zur Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung von Krankenhaus und Zahnarztpraxen vor Ort leistet.

Begründung

iMVZ bergen erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung – das zeigen neben einem versorgungspolitischen Gutachten des IGES-Instituts und einem Rechtsgutachten von Prof. Sodan auch die regelmäßigen Analysen der KZBV. Mit Blick auf die Gefahren von iMVZ haben die Länder (GMK und im Juni 2023 auch der Bundesrat mit der Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ auf BR-Drs. 211/23) die Bundesregierung mehrfach klar und deutlich aufgefordert, ein weitreichendes iMVZ-Regulierungsgesetz vorzulegen. Zwar hatte auch der ehemalige Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Gefahren von iMVZ für die Versorgung bestätigt und seit 2023 mehrfach, insbesondere im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GVSG, die strenge Regulierung und Eindämmung von Fremdinvestoren in der Versorgung versprochen – allerdings ohne, dass diesen Worten auch Taten gefolgt sind.

Es ist vor diesem Hintergrund sehr erfreulich, dass die Forderung nach einem iMVZ-Regulierungsgesetz Eingang in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD gefunden hat. Eine strenge Regulierung von iMVZ ist längst überfällig und sollte auf der gesundheitspolitischen Agenda des neuen Bundesgesundheitsministers eines der ersten Projekte sein.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes sollte – zusätzlich zu dem in der Bundesratsentschließung für die ambulante Versorgung aufgestellten Maßnahmenkatalog –
neben der räumlichen Gründungsbeschränkung für iMVZ durch Krankenhäuser auch eine fachliche Gründungsbeschränkung eingeführt und damit der mit dem Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 im SGB V beschrittene Sonderweg für die vertragszahnärztliche Versorgung fortgesetzt werden.

Die von den Finanzinvestoren genutzten sogenannten Trägerkrankenhäuser stellen in der Regel ein reines Markteintrittsinstrument dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass überwiegend spezialisierte Fachkliniken (etwa für Dermatologie oder Orthopädie) ohne oder mit nur sehr geringem Beitrag zur stationären Grundversorgung genutzt werden. Keines dieser Krankenhäuser weist wiederum einen zahnärztlichen Bezug auf.

Auffällig ist zudem, dass nahezu kein iMVZ tatsächlich im Planungsbereich des jeweiligen Trägerkrankenhauses ansässig ist. Ganz gegenteilig sieht dieses Bild bei
MVZ-Krankenhausträgern aus, die nicht einem Finanzinvestor zuzuordnen sind. Dies zeigt, dass die Fremdinvestoren mit der Gründung von iMVZ über ein Krankenhaus keinen Beitrag zur Stärkung der regionalen zahnmedizinischen Versorgung und – anders als ursprünglich mit der Ermöglichung von MVZ durch den Gesetzgeber intendiert – auch keinen Beitrag zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit leisten.

Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, den evidenten Gefahren für die Patientenversorgungen kurzfristig und wirksam zu begegnen, ist es entscheidend, dass beide Kriterien – die räumliche und die fachliche Gründungsbeschränkung – gesetzlich eingeführt werden. Ergänzend hierzu können Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz über iMVZ zielführend sein (MVZ-Register, Praxisschild).

Dass die Forderung nach einer räumlich-fachlichen Gründungsbeschränkung verfassungsund europarechtlich umsetzbar ist, untermauert eine rechtswissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Sodan vom Juli 2023 sowie das EuGH-Urteil vom 19.12.2024 zur europarechtlichen Zulässigkeit von Fremdinvestoren-Reglementierungen im Anwaltsbereich.