Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen nach § 295b SGB V
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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die Vorabübermittlung nach § 295b SGB V wieder zurückzunehmen.
Begründung
Ungeprüfte Daten sind insgesamt für die Sekundärforschung und somit für die Versorgungsforschung grundsätzlich ungeeignet, da Sekundärforschung vorab die Zuverlässigkeit und Validität der Daten prüft, ob sie veraltet, fehlerhaft oder voreingenommen sind. Ungeprüfte Abrechnungsdaten erfüllen diese Anforderungen nicht. Aufwand und Nutzen der Vorabübermittlung von qualitativ unzureichenden Abrechnungsdaten stehen in keinem Verhältnis zueinander und tragen nicht dazu bei, die Aufgabenwahrnehmung des Forschungsdatenzentrums (FDZ) zu verbessern. Nach derzeitigem Kenntnisstand können die unbereinigten Daten auch noch gar nicht durch die Kostenträger weiterbearbeitet und weitergeleitet werden, sodass auch der zeitliche Aspekt entfällt. Die erste Lieferung der Daten soll im Oktober 2025 erfolgen und dann die Daten des III Q enthalten. Die Rücknahme der Vorabübermittlung ist zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau.