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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten-Datenschutzstandards erhalten

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV möge beschließen: Die Zahnärzteschaft fordert die Bundesregierung und die europäischen Institutionen zu einer strengen Beachtung des Datenschutzes bei der Einrichtung des Europäischen Gesundheitsdatenraumes (EHDS) entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf. Die gesetzgebenden Institutionen auf EU-Ebene müssen jedes Risiko der Identifizierung einzelner Patienten und Patientinnen aus den Gesundheitsdaten ausschließen. Das Verbot für eine gewerbliche Nutzung, die Verwendung der Daten für Marketing-Zwecke oder zur Entwicklung schädlicher Substanzen (Tabak, Alkohol, Drogen) muss konsequent umgesetzt, kontrolliert und bei Missachtung sanktioniert werden. Patienten und Patientinnen müssen das Recht und die Möglichkeit haben, bestimmte Gesundheitsdaten nicht zu teilen und oder zu löschen. Es muss sichergestellt sein, dass die Einrichtung des EHDS nicht zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand für die Praxen führt. Insbesondere dürfen den Praxen dadurch keine zusätzlichen Anschaffungs- oder Folgekosten entstehen.

Begründung

Durch die Einrichtung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums werden hochsensible personenbezogene Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten für die Verarbeitung und Auswertung durch Dritte europaweit verfügbar gemacht. Die Vertreterversammlung der KZBV erkennt das noch ungenutzte Potential der Gesundheitsdaten für Forschungszwecke und politische Vorhaben (Stichwort: ÖGD, bessere Planbarkeit für Public Health) grundsätzlich an. Im Zuge der Verhandlungen des Gesundheitsdatenraums ist darauf zu achten, dass die im Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten enthaltenen Regelungen mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund muss deutlich gemacht werden, dass der Datenschutz auch im EHDS immer gewährleistet sein muss. Gewerbliche Anbieter dürfen nicht die Oberhand über Gesundheitsdaten haben. Ein Profitund Gewinnstreben Dritter muss ausgeschlossen sein, damit das hohe Vertrauen in das Gesundheitswesen nicht verloren geht. Die Entscheidungsgewalt über die Verwendung der Daten muss in den Händen von Patientinnen und Patienten bleiben.

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