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Artikel

 
Verlagerung des oberen Weisheitszahnes (© KZBV)
Um das 20. Lebensjahr herum entwickelt sich bei vielen Menschen ein Engstand im Frontzahnbereich, meistens im Unterkiefer. Der Einfluss von durchbrechenden Weisheitszähnen zur Entstehung des tertiären Engstands ist wissenschaftlich nicht mit Sicherheit zu belegen. Es liegen jedoch Studien vor, die diesen Zusammenhang durchaus beschreiben.

Diese in einer späten Phase der Gebissentwicklung entstehende Zahnstellungsanomalie ist oft ein Rückfall nach vorangegangener kieferorthopädischer Behandlung, kann aber auch unabhängig davon auftreten.

Die Leitlinie "Operative Entfernung von Weisheitszähnen" aus dem Jahr 2013 befindet sich derzeit in Überarbeitung und wird voraussichtlich im Frühjahr 2018 in aktualisierter Form veröffentlicht. Auf Grundlage der aktualisierten Leitlinie wird dieser Artikel anschließend überarbeitet.

Was übernimmt die Kasse?

Die Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung bei Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr werden von der Krankenkasse übernommen. Behandlungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Patienten selbst finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Funktionsanalyse und Glattflächenversiegelung.

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur für ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien, deren Korrektur aus medizinischen Gründen notwendig bzw. dringend erforderlich erscheint.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahres begonnen wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht.

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