Digitale Gesundheitsanwendungen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die die Behandlung und Unterstützung von Patienten durch digitale Technologien wie Apps und webbasierte Anwendungen ermöglichen. Zahnärztinnen und Zahnärzte können ein Rezept für eine DiGA ausstellen, allerdings unter Beachtung des Berufsrechts und im Rahmen ihres Fachgebiets.

So funktioniert das Verordnen einer DiGA

Auswahl einer DiGA aus dem BfArM-Verzeichnis

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten ausschließlich für DiGA, die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind und damit bestimmte Kriterien, wie z. B. einen positiven Versorgungseffekt oder Datenschutz, nachgewiesen haben. Zu jeder gelisteten DiGA stellt das BfArM verordnungsrelevante Informationen bereit.

Verordnen

Die Verordnung einer DiGA erfolgt auf Muster 16, ab 2025 sollen DiGA dann auch elektronisch verordnet werden können. Neben den regulären Daten des Personalienfeldes (Versichertenname, Krankenkasse etc.) müssen die Pharmazentralnummer (PZN) und die Bezeichnung der DiGA angegeben werden. Beides ist der jeweiligen DiGA im DiGA-Verzeichnis unter „Informationen für Fachkreise“ zu entnehmen.

DiGA einlösen

Mit der DiGA-Verordnung können sich die Versicherten direkt an ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft u. a. den Versichertenstatus und generiert einen Rezeptcode für die DiGA. Anschließend kann sich der Versicherte die DiGA im jeweiligen App-Store herunterladen und den Code der Krankenkasse eingeben. Die Kosten rechnet die Krankenkasse dann direkt mit dem Hersteller ab, eine Zuzahlungspflicht für Versicherte ist nicht vorgesehen, wenn der DiGA-Preis unter dem vereinbarten Höchstbetrag liegt.

FAQ – Häufige Fragen und Antworten

Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).