Elektronische Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat das ursprünglich papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern abgelöst.

Seit dem 1. Oktober 2021 erfolgt die Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse. Die Übermittlung wird über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sichergestellt. Zusätzlich ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur in den Praxen erforderlich. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

Seit dem 1. Juli 2022 stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber erstmals die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Die Patienten unterrichten ihren Arbeitgeber wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit, dieser kann dann die Meldung bei der Krankenkasse abrufen. Die Patienten bekommen in der Praxis auch weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen in der Praxis

Für die Nutzung der eAU benötigen Sie folgendes:

  • Einen Zugang zur Telematikinfrastruktur mittels Konnektor oder TI-Gateway,
  • ein stationäres E-Health-Kartenterminal,
  • einen elektronischen Praxisausweis (SMC-B) – den Sie bereits seit Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur vorliegen haben,
  • einen elektronischen Zahnarztausweis,
  • einen Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter. Von diesem erhalten Sie eine KIM-Adresse, ähnlich einer E-Mail-Adresse,
  • das sogenannte „KIM-Clientmodul“ (PC-Software) Ihres KIM-Anbieters.

Ablauf in der Praxis

Einführung der verpflichtenden ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen

Mit dem Start der Umsetzung der eAU zum 1. Oktober 2021 gab es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab die­sem Datum sind Vertragszahnärztinnen und Vertrags­zahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Aus­stellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzu­gebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie hier zum Download:

Praxisinformation zur Komfortsignatur

Damit nicht für jede einzelne eAU der E-Zahnartzausweis in ein Kartenterminal gesteckt und die dazugehörige PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur.

Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Informationen für Praxen