Elektronische Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung

Hinweis

Offizieller Stichtag für die Einführung der eAU war der 1. Oktober 2021. Ab diesem Datum sollte ursprünglich die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU jedoch ab Oktober noch nicht flächendeckend zur Verfügung standen, konnten in einer offiziellen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a bis 1d) und Übertragungswege verwendet werden.

Diese Übergangsfrist für die eAU endete am 31. Dezember 2021. Eine Verlängerung der offiziellen Übergangszeit hat der Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen. Deshalb sind Praxen grundsätzlich verpflichtet, die eAU ab dem 1. Januar 2022 zu nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind.

Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar sind, sind die Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit, bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten die Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch nicht getan haben.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) soll das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mithilfe des (ärztlichen) Musters 1 (zukünftig durch den Vordruck e01) ablösen. In Zukunft werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) vom aus­stellenden Zahnarzt direkt an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Aufgrund der bisherigen komplexen Meldewege ist die Umstellung auf ein komplett digitales Verfahren schrittweise geplant:

Ab dem 1. Oktober 2021 wird die Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfol­gen. Die Übermittlung erfolgt über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Zusätzlich ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur in den Praxen erforderlich. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

Ab dem 1. Juli 2022 stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber erstmals die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Die Patienten unterrichten ihren Arbeitgeber wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit, dieser kann dann die Meldung bei der Krankenkasse abrufen. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).

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Leitfaden für die Praxis

Dieser Leitfaden richtet sich an Zahnärztinnen, Zahnärzte und zahnmedizinisches Fachpersonal. Er soll als praktische Anleitung Unterstützung bei der Erstellung, der Speicherung, dem Versand und der Verwaltung der eAU bieten. Dabei beschränkt sich dieser Leitfaden auf die Belange der zahnmedizinischen Praxen.

Einführung der verpflichtenden ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen

Mit dem Start der Umsetzung der eAU zum 1. Oktober 2021 gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab die­sem Datum sind Vertragszahnärztinnen und Vertrags­zahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Aus­stellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzu­gebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie hier zum Download:

Praxisinformation zur Komfortsignatur

Damit nicht für jede einzelne eAU der E-Zahnartzausweis in ein Kartenterminal gesteckt und die dazugehörige PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur.

Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Informationen für Praxen