ePA für alle

Alle Versicherten erhalten automatisch von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) – außer, sie widersprechen. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Seit 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen.

Für Praxen und Patienten

Hinweise zur elektronischen Patientenakte

Kompakte Übersicht für die Praxis

Überblick: ePA Befüllung

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind aufgrund gesetzlicher und bundesmantelvertraglicher Regelungen verpflichtet, u. a. die Befunde, Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen, Abrechnungsdaten sowie veranlasste Leistungen in der Patientenkartei im Praxisverwaltungssystem zu dokumentieren. Was kommt in die ePA und was nicht? Ein Überblick zum Ausdrucken.

Übersicht: Befüllung der ePA (DIN A4)

Praxisaushang

Screenshot

Zahnarztpraxen können mit diesem Praxisaushang ihre Patientinnen und Patienten über die ePA informieren. Der Aushang steht in zwei verschiedenen Formaten zum Ausdrucken zur Verfügung.

Praxisaushang zur ePA (DIN A4)
Praxisaushang zur ePA (DIN A3)

Erklärvideo der gematik

Die „ePA für alle“ in Zahnarztpraxen

Screenshot

ePA-Erklärfilm

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet die ePA für alle neue Möglichkeiten im Praxisalltag und verschafft ihnen einen besseren Überblick. Unser Video erklärt Ihnen die verschiedenen Vorteile und Use Cases.

Mitschnitte von gematik-Veranstaltungen

Videos für Zahnarztpraxen

So funktioniert die neue ePA

Logo mit Abbildung von Ordner

Opt-out

Alle Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse eine ePA, ohne dass sie etwas dafür tun müssen. Wer keine ePA möchte, muss gegenüber der Krankenkasse aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Zahnarztpraxen benötigen für die neue ePA lediglich ein Update für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS).

Pfeile nach außen

Austausch

Zahnarztpraxen können bei Versicherten im Rahmen eines Behandlungskontextes automatisch über PVS auf die neue ePA zugreifen. Das Suchen, Lesen, Herunterladen und Einstellen von Gesundheitsdaten wird über ein neues ePA-Modul im PVS organisiert. Bei gesetzlich Versicherten wird der Behandlungskontext durch das Stecken der Gesundheitskarte (eGK) oder per ePA-App nachgewiesen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben.

Smartphone mit Herz

Verwaltung

Versicherte können ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse selbstständig steuern. Hierüber kann z. B. der Zugriff von Zahnarztpraxen auf das Aktenkonto verlängert, eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Zudem werden die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellten bzw. aktualisierten Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Medikationspläne, Arztbriefe oder Laborbefunde, in der App verwaltet. Ferner können Versicherte mittels der ePA-App einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffen hat.

Informations- und Berichtspflichten nach § 341 Abs. 6 Sätze 5 ff. SGB V

Im zweiten Quartal 2025 betrug der Anteil der Zahnarztpraxen, deren Vergütung gem. § 341 Abs. 6 Satz 2 gekürzt werden musste, 0,1 Prozent.

Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).