ePA für alle
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Alle Versicherten erhalten automatisch von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) – außer, sie widersprechen. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Seit 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen.
Für Praxen und Patienten
Hinweise zur elektronischen Patientenakte
Kompakte Übersicht für die Praxis

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind aufgrund gesetzlicher und bundesmantelvertraglicher Regelungen verpflichtet, u. a. die Befunde, Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen, Abrechnungsdaten sowie veranlasste Leistungen in der Patientenkartei im Praxisverwaltungssystem zu dokumentieren. Was kommt in die ePA und was nicht? Ein Überblick zum Ausdrucken.
Übersicht: Befüllung der ePA (DIN A4)
Praxisaushang

Zahnarztpraxen können mit diesem Praxisaushang ihre Patientinnen und Patienten über die ePA informieren. Der Aushang steht in zwei verschiedenen Formaten zum Ausdrucken zur Verfügung.
Praxisaushang zur ePA (DIN A4)
Praxisaushang zur ePA (DIN A3)
Erklärvideo der gematik
Die „ePA für alle“ in Zahnarztpraxen
ePA-Erklärfilm
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet die ePA für alle neue Möglichkeiten im Praxisalltag und verschafft ihnen einen besseren Überblick. Unser Video erklärt Ihnen die verschiedenen Vorteile und Use Cases.
Mitschnitte von gematik-Veranstaltungen
Zahnärztliche Mitteilungen: ePA-Reihe
- zm-online: Die ePA in der Praxis – Die Testphase ist gestartet
- zm-online: Die ePA in der Praxis – Das kommt rein
- zm-online: So werden die Patienten aufgeklärt und das wird dokumentiert
- zm-online: So können Patienten die ePA nutzen
- zm-online: So steht es um die Datensicherheit
- zm-online: Medikationshistorie auf einen Blick
- zm-online: Der Soft-Start ist erfolgt
- zm-online: Fragen und Antworten
So funktioniert die neue ePA
Opt-out
Alle Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse eine ePA, ohne dass sie etwas dafür tun müssen. Wer keine ePA möchte, muss gegenüber der Krankenkasse aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Zahnarztpraxen benötigen für die neue ePA lediglich ein Update für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS).
Austausch
Zahnarztpraxen können bei Versicherten im Rahmen eines Behandlungskontextes automatisch über PVS auf die neue ePA zugreifen. Das Suchen, Lesen, Herunterladen und Einstellen von Gesundheitsdaten wird über ein neues ePA-Modul im PVS organisiert. Bei gesetzlich Versicherten wird der Behandlungskontext durch das Stecken der Gesundheitskarte (eGK) oder per ePA-App nachgewiesen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben.
Verwaltung
Versicherte können ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse selbstständig steuern. Hierüber kann z. B. der Zugriff von Zahnarztpraxen auf das Aktenkonto verlängert, eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Zudem werden die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellten bzw. aktualisierten Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Medikationspläne, Arztbriefe oder Laborbefunde, in der App verwaltet. Ferner können Versicherte mittels der ePA-App einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffen hat.
Informations- und Berichtspflichten nach § 341 Abs. 6 Sätze 5 ff. SGB V
Im zweiten Quartal 2025 betrug der Anteil der Zahnarztpraxen, deren Vergütung gem. § 341 Abs. 6 Satz 2 gekürzt werden musste, 0,1 Prozent.
Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).