ePA für alle
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Seit dem 15. Januar 2025 erhalten automatisch alle Versicherten von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) – außer, sie widersprechen. Die neue „ePA für alle“ wird deshalb Schritt für Schritt Teil der Regelversorgung in der Zahnarztpraxis werden. Sie enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können.
Erklärvideo der gematik
Die ePA für alle in Zahnarztpraxen

ePA-Erklärfilm: Die ePA für alle in Zahnarztpraxen
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet die ePA für alle neue Möglichkeiten im Praxisalltag und verschafft ihnen einen besseren Überblick. Unser Video erklärt Ihnen die verschiedenen Vorteile und Use Cases.
So funktioniert die neue ePA

Opt-out
Alle Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse eine ePA, ohne dass sie etwas dafür tun müssen. Wer keine ePA möchte, muss gegenüber der Krankenkasse aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Zahnarztpraxen benötigen für die neue ePA lediglich ein Update für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS).

Austausch
Zahnarztpraxen können bei Versicherten im Rahmen eines Behandlungskontextes automatisch über PVS auf die neue ePA zugreifen. Das Suchen, Lesen, Herunterladen und Einstellen von Gesundheitsdaten wird über ein neues ePA-Modul im PVS organisiert. Bei gesetzlich Versicherten wird der Behandlungskontext durch das Stecken der Gesundheitskarte (eGK) oder per ePA-App nachgewiesen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben.

Verwaltung
Versicherte können ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse selbstständig steuern. Hierüber kann z. B. der Zugriff von Zahnarztpraxen auf das Aktenkonto verlängert, eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Zudem werden die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellten bzw. aktualisierten Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Medikationspläne, Arztbriefe oder Laborbefunde, in der App verwaltet. Ferner können Versicherte mittels der ePA-App einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffen hat.
Aktuelle ePA | ePA für alle | |
---|---|---|
Zustimmung Versicherte |
aktive Beantragung | Widerspruch möglich |
Nutzung Zahnärzte |
manuelle Aktivierung | automatisch (Behandlungskontext) |
Forschungsdaten |
nein | ab Sommer 2025 |
Akte durchsuchbar |
nein | Medikationsdaten, ab 2026 Volltext |
Medikationsliste |
nein | enthalten |
Digitales Zahnbonusheft |
enthalten | enthalten |
Informations- und Berichtspflichten nach § 341 Abs. 6 Sätze 5 ff. SGB V
Im dritten Quartal 2024 betrug der Anteil der Zahnarztpraxen, deren Vergütung gem. § 341 Abs. 6 Satz 2 gekürzt werden musste, 0,3 Prozent.
Die Piktogramme wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt (DALL-E, LOGO).